Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Gegenstand der Steuer.

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses,

  1. wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder 2. wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland war.

    (2) Für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Abs. 1 Z. 1 gilt § 14 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes nicht.

    § 2. Versicherungsverträge.

    (1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen,

    solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.

    (2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag,

    durch den der Versicherer sich verpflichtet,

    für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.

    § 3. Versicherungsentgelt.

    (1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist

    (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse,

    Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder,

    Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten).

    Zum Versicherungsentgelt gehört nicht die Feuerschutzsteuer,

    die der Versicherer dem Versicherungsnehmer gesondert in Rechnung stellt, ferner nicht dasjenige, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).

    (2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt.

    Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung eines Teiles der Prämie für schadenfreien Verlauf

    (Bonus).

    § 4. Ausnahmen von der Besteuerung.

    (1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes 1. für die im § 6 Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Versicherungen, wenn die Versicherungssumme 5000 S oder die versicherte Jahresrente 1200 S nicht übersteigt;

  2. für eine Versicherung, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln ist;

  3. für eine Versicherung, die bei Vereinigungen

    öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT