Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz zur Anpassung an das EWR-Abkommen geändert wird

Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, BGBl. Nr. 2/1959, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:

    „§ 5 a. Wird der Vertrag nicht durch eine in Österreich gelegene Niederlassung des Versicherers geschlossen, so muß aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten die Anschrift der Hauptverwaltung des Versicherers und derjenigen Niederlassung ersichtlich sein, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird."

  2. Im § 158 b wird das Zitat „§ 158 h" auf „S 158 i" geändert.

  3. Nach § 158 h wird folgender § 158 i eingefügt:

    „§ 158 i. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, daß eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Haftpflichtversicherung besteht."

  4. Nach § 158 i werden folgende Überschrift und die folgenden Bestimmungen eingefügt:

    „Siebentes Kapitel Rechtsschutzversicherung

    § 158 j. Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, so müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hiefür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen (§ 12 Abs. 1 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.

    § 158 k. (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person frei zu wählen. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden ist.

    (2) Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, daß der Versicherungsnehmer zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren nur solche zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen wählen darf, die ihren Kanzleisitz am Ort der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist. Für den Fall, daß an diesem Ort nicht mindestens vier solcher Personen ihren Kanzleisitz haben, muß sich das Wahlrecht auf Personen im Sprengel desjenigen Gerichtshofs erster Instanz erstrecken, in dem sich die genannte Behörde befindet.

    (3) Auf das dem...

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