Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum

Abschnitt 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das auf Versicherungsverträge mit Auslandsberührung anzuwendende Recht, wenn sie in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums belegene Risiken decken. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978.

(2) Auf Rückversicherungsverträge ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten:

  1. als Nicht-Lebensversicherung die unter Z 1 bis 18, als Lebensversicherung die unter Z 19 bis 21 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige;

  2. als Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, a) in der Nicht-Lebensversicherung aa) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen und Ãœberbauten sowie die dort befindlichen, durch denselben Vertrag versicherten beweglichen Sachen der Mitgliedstaat, in dem diese Sachen belegen sind;

  1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;

  2. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat;

  3. in allen anderen Fällen der Nicht-Lebensversicherung und in der Lebensversicherung,

  4. wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

  5. wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die sonstige Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag bezieht.

Sachnormverweisung; Rechtsspaltung

§ 3. (1) Die Verweisungen dieses Bundesgesetzes auf fremde Rechtsordnungen beziehen sich, unbeschadet des § 6 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2 erster Satz, nur auf deren Sachnormen.

(2) Umfaßt ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für vertragliche Schuldverhältnisse ihre eigenen Rechtsvorschriften hat, so gilt für die Bestimmung des nach diesem Bundesgesetz anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.

Eingriffsnormen

§ 4. Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des österreichischen Rechts, die ohne Rücksicht darauf, welchem Recht der...

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