Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden ? Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1988 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 18. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen und Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)

Jahrgang 1987 Ausgegeben am 23. Dezember 1987 230. Stück Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 564/1986, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge."

  2. § 12 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von 3156 S nicht erreicht. An die Stelle des vorangeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 und in der. Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte Betrag."

  3. § 12 Abs. 6 entfällt.

  4. § 16 Abs. 1 lautet:

    „(1) Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 dritter Satz jeweils festgesetzten Betrages. Die Familienzulage ist um jenen Betrag zu kürzen, um den die Zusatzrente gemäß § 12

    Abs. 2 wegen des Anspruches auf die Familienzulage erhöht wird. Besteht Anspruch auf zwei oder mehr Familienzulagen, so sind diese zu gleichen Teilen zu kürzen. Gebührt eine Zusatzrente lediglich auf Grund der Erhöhung der Einkommensgrenze wegen des Anspruches auf die Familienzulage,

    so beträgt die Familienzulage monatlich 200 S. An die Stelle des vorangeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte Betrag."

  5. Dem § 24 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 2 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die Kur in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann."

  6. § 30 Abs. 3 lautet:

    „(3) Für Streitigkeiten über Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz zwischen den Trägern der Krankenversicherung und dem Bund gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Verfahren in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl.

    Nr. 104/1985; Abs. 2 bleibt unberührt."

  7. § 30 Abs. 4 erster Halbsatz lautet:

    „Insoweit die Leistung der Heilfürsorge den Trägern der Krankenversicherung übertragen ist, werden Streitigkeiten zwischen den Beschädigten und den Trägern der Krankenversicherung im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden;"

  8. § 41 Abs. 1 Z 1 lautet:

    „1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung,

    längstens jedoch bis zur Vollendung des 25.

    Lebensjahres. Dieser Zeitraum verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,

    wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die Waise ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436,

    nicht überschreitet. Überschreitungen, die wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 eintreten, sind hiebei außer Betracht zu lassen;"

  9. Dem § 42 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge."

  10. § 42 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen den Betrag von 2412 S und bei Doppelwaisen den Betrag von 3795 S nicht erreicht. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63

    vervielfachten Beträge."

  11. § 42 Abs. 4 entfällt.

  12. Im § 43 Abs. 3 wird der Klammerausdruck

    „(§ 42 Abs. 1 und 4)" durch den Klammerausdruck

    „(§ 42 Abs. 1)" ersetzt.

  13. Im § 55 Abs. 1 wird der Ausdruck „Lohnpfändungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 51" durch den Ausdruck „Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl.

    Nr. 450" ersetzt.

  14. § 55 b Abs. 1 erster Satz lautet:

    ...

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