Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz- VerssG 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versorgungssicherungsgesetz - VerssG 1992, BGBl. Nr. 380/1992, wird geändert wie folgt:

  1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet:

    „Artikel I (Verfassungsbestimmung)

    (1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes - VerssG 1992, BGBl. Nr. 380/1992, und in den Z 2 bis 8 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG 1992 geändert wird, BGBl. Nr 836/1995, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden umittelbar versehen werden.

    (2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund des Art. II bedarf, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung in Geltung stehender Verordnungen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

    (3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund des Art. II gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.

    (4) Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates, mit denen die in Abs. 2 und 3 erwähnte Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

    (5) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

    (6) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut."

  2. In Art. II § 4 Abs. 3 letzter Satz wird die Bezeichnung „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft" durch die Bezeichnung „Wirtschaftskammer Österreich" ersetzt.

  3. In Art. II § 14 Abs. 2 Z 1 wird die Bezeichnung...

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