Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 22. November 1967, mit der die Fernmeldegebührenverordnung 1966 geändert wird

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet:

Artikel I Die Fernmeldegebührenverordnung 1966,

BGBl. Nr. 277, wird geändert wie folgt:

  1. Die Überschrift des § 44 hat zu lauten:

    „Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-

    Empfangsanlagen".

  2. § 44 hat zu lauten:

  3. Die Überschrift des § 45 hat zu lauten:

    „Entrichtung der Gebühren".

  4. § 45 hat zu lauten:

    „(1) Bei der Einbringung des Antrages auf Erteilung einer unbefristeten Hauptbewilligung in der Zeit vom 1. bis zum 10. der Monate Feber,

    April, Oktober und Dezember, vom 1. bis zum 20. Juni oder vom 21. bis zum Letzten der Monate Jänner, März, Mai, September und November ist die Hälfte der Gebühren nach § 44

    Z. 1 und 4, bei der Einbringung des Antrages in der Zeit vom 1. bis zum 20. der Monate Jänner,

    März, Mai, September und November oder vom 21. bis zum Letzten der Monate Feber, April,

    August, Oktober und Dezember sind die vollen Gebühren nach § 44 Z. 1 und 4, bei der Einbringung des Antrages in der Zeit vom 1. bis zum 20. August, vom 11. bis zum 20. der Monate Feber, April, Oktober und Dezember oder vom 21. bis zum 31. Juli ist das Eineinhalbfache der Gebühren nach § 44 Z. 1 und 4 zu entrichten.

    (2) Nach Bewilligungserteilung sind die Gebühren nach § 44 Z. 1 und 4 jeweils am 1. der Monate Jänner, März, Mai, Juli...

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