Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 23. November 1967, mit der die Rundfunkverordnung abgeändert wird

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet:

Artikel I Die Rundfunkverordnung, BGBl. Nr. 333/

1965, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 8 hat der Abs. 3 zu lauten:

    „(3) Von den Empfangsanlagen in Geschäftsräumen nach Abs. 1 lit. b dürfen eine oder mehrere auf Grund der unbefristeten Hauptbewilligung für Zwecke der Ausübung des Gewerbes vorübergehend außerhalb des angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden. Bei jeder dieser Empfangsanlagen ist eine Aufzeichnung der Merkmale der Bewilligung bereitzuhalten."

  2. Im § 17 Abs. 1 hat der 2. Satz zu lauten:

    „Der Verzicht wird zum Ende der Kalendermonate Feber, April, Juni, August, Oktober und Dezember wirksam, wenn er bis zum 10. der angegebenen Monate einlangt."

  3. Im § 22 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:

    „(1) Von der Entrichtung der Gebühr für die unbefristete Rundfunk-Hauptbewilligung sind,

    wenn die Voraussetzungen nach § 23 gegeben sind, auf Ansuchen zu befreien (Rundfunk-Gebührenbefreiung):

    1. Blinde und praktisch blinde Personen,

    2. Personen, die aus einem anderen Grund als dem der Blindheit ständig der Wartung und Hilfe bedürfen (hilflose Personen),

    3. Blindenheime, Blindenvereine und Heime für hilflose Personen, wenn der Rundtunkempfang den blinden bzw. hilflosen Personen zugute kommt, und d) Personen, deren notdürftiger Lebensunterhalt durch die Entrichtung der Gebühr gefährdet ist (mittellose Personen).

      (2) Von der Entrichtung der Gebühr für die unbefristete Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung sind, wenn die Voraussetzungen nach § 23 gegeben sind, auf Ansuchen zu befreien (Fernsehrundfunk-

      Gebührenbefreiung) :

    4. Hilflose Personen (Abs. 1 lit. b),

    5. Heime für hilflose Personen, wenn der Fernsehrundfunkempfang diesen Personen zugute kommt, und c) mittellose Personen (Abs. 1 lit. d)."

  4. Im § 23 hat der Abs. 2 zu lauten:

    „(2) Eine Gebührenbefreiung für eine mittellose Person ist nicht zulässig, wenn der begründete...

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