Bundesgesetz vom 26. Juli 1946 über die Verstaatlichung von Unternehmungen (Verstaatlichungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen die Anteilsrechte an den in der Anlage genannten Gesellschaften und die dort angeführten Unternehmungen und Betriebe in das Eigentum der Republik Österreich über.

(2) Hiefür ist eine angemessene Entschädigung zu leisten; die näheren Vorschriften trifft ein besonderes Bundesgesetz.

(3) Durch Verordnung kann bestimmt werden,

daß die in der Anlage angeführten Unternehmungen und Betriebe statt auf den Staat in das Eigentum staatseigener Gesellschaften übergehen.

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung hat unter dem Gesichtspunkte der zusammenfassenden Wirtschaftsplanung und -lenkung die Anteilsrechte auszuüben und die Unternehmungen und Betriebe zu verwalten.

(2) Die Bundesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen bestimmen.

§ 3. Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung kann verstaatlichte Anteilsrechte, Unternehmungen und Betriebe mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates veräußern, soferne es mit dem Staatsinteresse vereinbar ist. Bei Veräußerungen sind Gebietskörperschaften, sonstige öffentlich-

rechtliche Körperschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vorzugsweise zu berücksichtigen.

§ 4. Die Eingänge aus Kaufpreisen und Erträgen der verstaatlichten Anteilsrechte, Unternehmungen und Betriebe sind, soweit sie nicht zu Entschädigungen verwendet werden, einem Investitionsfonds für verstaatlichte Unternehmungen zuzuweisen, der vom Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung verwaltet wird.

§ 5. Die notwendigen Eintragungen in die

öffentlichen Bücher und Register sind unter Berufung auf dieses Bundesgesetz auf Antrag der Finanzprokuratur durchzuführen; das Ansuchen gilt als Urkunde im Sinne des § 33 Grundbuchsgesetz.

§ 6. (l) Zwischen dem 27. April 1945 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommene Rechtshandlungen, die sich auf verstaatlichte Gesellschaften, Unternehmungen und Betriebe beziehen, können durch die Finanzprokuratur angefochten werden, wenn sie geeignet sind, den Zweck dieses Bundesgesetzes zu vereiteln,

oder offenkundig wirtschaftlich unbegründet sind, wie insbesondere die Vereinbarung unangemessen hoher Bezüge oder Zuwendungen.

(2) Bestehen triftige Gründe zur Annahme,

daß einer der Tatbestände des Abs. (1) vorliegt,

so hat das Bundesministerium für Vermögenssicherung und...

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