Bundesgesetz vom 26. März 1947 über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft (2. Verstaatlichungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Umfang der Verstaatlichung.

(1) Die Unternehmungen, Betriebe und Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die öffentliche Hand übertragen

(verstaatlicht).

(2) Von der Verstaatlichung sind ausgenommen:

a) Stromlieferungsunternehmungen, deren Erzeugungsanlagen eine Nennleistung von 200 kW nicht übersteigen und deren Energieabgabe im Jahresdurchschnitt nicht mehr als die doppelte Eigenerzeugung beträgt,

b) elektrische Eigenversorgungsanlagen, wenn deren entgeltliche unmittelbare Stromabgabe an betriebsfremde Verbraucher im Jahre 100.000 kWh nicht übersteigt und eine weitere Stromabgabe nur an Landesgesellschaften

(§ 3), Sondergesellschaften

(§ 4) oder die Verbundgesellschaft (§ 5)

erfolgt; als betriebsfremde Verbraucher gelten nicht Unternehmungen desselben Industriekonzerns.

§ 2. Entschädigung.

Für verstaatlichte Unternehmungen, Betriebe und Anlagen ist eine angemessene Entschä-

digung zu leisten; die näheren Vorschriften trifft ein besonderes Bundesgesetz.

§ 3. Landesgesellschaften.

(1) Aufgabe der Landesgesellschaft ist, die Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie im Bereich der einzelnen Bundesländer (Landesversorgung)

durchzuführen, die Verbundwirtschaft im Landesgebiet zu besorgen und Energie mit benachbarten Gesellschaften auszutauschen.

(2) Landesgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

a) die Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft für das Bundesland Kärnten,

b) die Niederösterreichische Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Niederösterreich,

c) die Österreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Oberösterreich,

d) die Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft für das Bundesland Salzburg,

e) die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-

Aktiengesellschaft für das Bundesland Steiermark,

f) die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Tirol,

g) die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Vorarlberg,

h) die Wiener Elektrizitätswerke für die Bundeshauptstadt Wien.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen die Anteilsrechte an den Landesgesellschaften in das Eigentum der betreffenden Bundesländer über, soweit nicht der Landtag im energiewirtschaftlichen Interesse die Zulassung ausländischer Minderheitsbeteiligungen beschließt.

Die Anteilsrechte können nur an andere

öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften veräußert werden.

(4) Die 110-kV-Leitung Schwabeck—Villach ist an die Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft zu übertragen (§ 8).

(5) Solange eine eigene Landesgesellschaft für das Bundesland Burgenland nicht errichtet ist,

übernehmen deren Aufgabe die Niederösterreichische Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft und die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-

Aktiengesellschaft. Einigen sich die beteiligten Bundesländer über die Beteiligung des Bundeslandes Burgenland an den genannten Landesgesellschaften nicht, so entscheidet die Bundesregierung.

(6) Die Bundesregierung kann die Verschmelzung benachbarter Landesgesellschaften mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zulassen.

§ 4. Sondergesellschaften.

(1) Großkraftwerke, die im wesentlichen nicht zur Erfüllung der Aufgabe der Landesgesellschaften

(§ 3) bestimmt sind und nicht als Eigenversorgungsanlagen unter § 1, Abs. (2),

lit. b, Italien, sind mit den zugehörigen Leitungen, und Umspannwerken an Sondergesellschaften zu übertragen (§ 8). Wenn es energie- und wasserwirtschaftliche Interessen erfordern, können von einer Sondergesellschaft auch mehrere Großkraftwerke mit den zugehörigen Leitungen und Umspannwerken errichtet und betrieben werden.

(2) Die Anteilsrechte an den Sondergesellschaften müssen im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Der Bund muß mit mindestens...

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