VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Volksrepublik Bulgarien,

in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu fördern,

im Bestreben, einen Beitrag zur Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf der Grundlage der Satzung der Vereinten Nationen und gemäß den Zielen und Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation zu leisten,

und entschlossen, den Gesundheitszustand der Bevölkerung beider Staaten zu verbessern,

sind übereingekommen, folgenden Vertrag zu schließen:

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit auf den Gebieten des Gesundheitswesens,

der angewandten medizinischen Forschung und der Weiterbildung des medizinischen Personals zum beiderseitigen Nutzen weiterentwickeln,

ihre Bestrebungen zur Lösung der beide Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig bezeichneten Fragen des Gesundheitswesens konzentrieren.

Artikel 2

(1) Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 erfolgt insbesondere durch

  1. Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der angewandten medizinischen Forschung;

  2. Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Information und der beruflichen Weiterbildung;

  3. Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Gesetzestexten sowie sonstigen für das Gesundheitswesen maßgebenden Vorschriften und Richtlinien sowie von statistischen Daten im Bereich des Gesundheitswesens;

  4. Teilnahme an den von einer der beiden Seiten durchgeführten medizinisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen.

(2) Die Vertragsstaaten werden ihre Institutionen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sowie ihre medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften zur Zusammenarbeit ermutigen und diese Zusammenarbeit fördern.

Artikel 3

Im Falle der Entsendung von Experten und anderen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen, trägt die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes.

Artikel 4

Zur Durchführung dieses Vertrages werden...

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