VERTRAG zwischen der Republik Österreich und Kanada über die Rechtshilfe in Strafsachen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und Kanada,

Von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung zu verbessern und die Beziehungen zwischen beiden Staaten auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen zu erleichtern,

in erneuter Bekräftigung der gegenseitigen Achtung ihrer Rechtsordnung und ihrer Rechtspflegeorgane,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe

(1) Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe dieses Vertrages so weit als möglich Rechtshilfe in Ermittlungen und Verfahren wegen strafrechtlicher Angelegenheiten.

(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Vertrages sind:

a)für Österreich, Ermittlungen und Verfahren wegen strafbarer Handlungen nach dem Strafgesetzbuch oder wegen anderer Delikte, die in die Zuständigkeit eines Strafgerichtes fallen;

  1. für Kanada, Ermittlungen und Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die durch ein Gesetz des Parlaments oder durch die gesetzgebende Versammlung einer Provinz begründet sind und in die Zuständigkeit eines Strafgerichtes fallen.

    (3) Strafrechtliche Angelegenheiten umfassen auch Ermittlungen und Verfahren wegen Straftaten,

    die sich auf Abgaben, Steuern, Zölle und Devisenvorschriften beziehen. Die Rechtshilfe darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern vorsieht oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenvorschriften derselben Art enthält wie das Recht des ersuchenden Staates.

    (4) Die nach Maßgabe dieses Vertrages zu leistende Rechtshilfe umfaßt:

  2. Vernehmung und Beschaffung von Aussagen von Personen;

  3. Erteilung von Auskünften und Übermittlung von Beweisgegenständen;

  4. Übermittlung der Originale oder beglaubigter Kopien der sachdienlichen Akten und Schriftstücke;

  5. Fahndung nach Personen und Sachen, einschließlich ihrer Identifizierung;

  6. Durchsuchung und Beschlagnahme, einschließlich solcher Maßnahmen, die der Auffindung,

    Beschränkung und Einziehung der aus Straftaten stammenden Erträge dienen;

  7. Überstellung von Häftlingen und anderen Personen zur Beweiserhebung oder Unterstützung der Ermittlungen;

  8. Zustellung von Schriftstücken, einschließlich solcher, die das Erscheinen von Personen betreffen;

  9. sonstige Unterstützung, soweit sie mit dem Zweck dieses Vertrages im Einklang steht.

    Artikel 2

    Erledigung der Rechtshilfeersuchen Rechtshilfeersuchen werden in Ãœbereinstimmung mit dem Recht des ersuchten Staates und, sofern dieses Recht nicht entgegensteht, in der vom ersuchenden Staat erbetenen Form umgehend erledigt.

    Artikel 3

    Verweigerung oder Aufschub der Rechtshilfe

    (1) Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn:

  10. der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens seine Souveränität,

    Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche öffentliche Interessen beeinträchtigen würde;

  11. sich das Rechtshilfeersuchen auf ein Verhalten bezieht, welches nach dem Recht des ersuchten Staates keine strafbare Handlung darstellen würde;

  12. das Delikt vom ersuchten Staat als politische oder ausschließlich militärische strafbare Handlung angesehen wird.

    (2) Die Rechtshilfe kann vom ersuchten Staat aufgeschoben werden, wenn die Erledigung des Ersuchens laufende Ermittlungen oder ein laufendes Strafverfahren im ersuchten Staat beeinträchtigen würde.

    (3) Bevor der ersuchte Staat die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ablehnt oder aufschiebt,

    prüft er, ob die Rechtshilfe unter solchen Bedingungen geleistet werden kann, die er für notwendig erachtet. Nimmt der ersuchende Staat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, ist er zur Einhaltung derselben verpflichtet.

    (4) Die Verweigerung und der Aufschub der Rechtshilfe ist zu begründen.

    Artikel 4

    Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten

    (1) Auf Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat über Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens.

    (2) Richtern oder Beamten des ersuchenden Staates und anderen an den Ermittlungen oder am Strafverfahren beteiligten Personen kann, soweit das Recht des ersuchten Staates dies nicht verbietet, die Anwesenheit bei der Erledigung des Ersuchens und die Teilnahme am Verfahren im ersuchten Staat in den Fällen gestattet werden, in denen der Zweck des Ersuchens ohne ihre Anwesenheit nicht erreicht werden würde.

    (3) Das Recht auf Teilnahme am Verfahren schließt das Recht jeder anwesenden Person ein, Fragen und andere...

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