Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(BGBl. III Nr. 143/2001) hinterlegt und die Anwendung des Übereinkommens gemäß seinem Artikel 18

Absatz 4 erklärt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Belgien 25. Juli 2001

Luxemburg 30. Juli 2001

Schweden 3. August 2001

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben diese Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. folgende weitere Erklärungen abgegeben:

Belgien Vorbehalt zu Artikel 3:

Belgien behält sich das Recht vor, Artikel 3 Absatz 1 nicht anzuwenden.

Vorbehalt zu Artikel 7:

Die Auslieferung der Staatsangehörigen wird nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:

– Die Möglichkeit der Auslieferung wird auf die Auslieferung zu Zwecken der Strafverfolgung beschränkt.

– Der ersuchende Mitgliedstaat muss vor der Auslieferung der Überstellung der Person, die ausgeliefert werden soll, nach Belgien zustimmen, damit diese dort ihre Strafe verbüßen kann, falls eine Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkende Maßregel der Sicherung und Besserung verhängt wird; dabei gelangen die geltenden Bestimmungen über den zwischenstaatlichen Transfer von verurteilten Personen, einschließlich der Zustimmung der verurteilten Person, zur Anwendung.

– Sie beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Vorbehalt zu Artikel 12:

Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-

Ãœbereinkommens finden in Bezug auf Belgien weiterhin Anwendung.

Erklärung zu Artikel 13 Absatz 2:

Die zentrale Behörde ist das Justizministerium, Direction générale de la légalisation pénale et des droits de l’homme, Service des cas individuels en matière de coopération judiciaire internationale.

Erklärung zu Artikel 14:

In Belgien sind die folgenden Justizbehörden für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme der ergänzenden Unterlagen im Anschluss an ein Auslieferungsersuchen zuständig:

– die Staatsanwaltschaften erster Instanz (parquets de première instance),

– die nationalen Richter und Staatsanwälte (magistrats nationaux).

Luxemburg Erklärungen:

  1. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 erklärt Luxemburg, dass die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 erfüllt...

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