Bundesgesetz vom 23. Juni 1971, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird (18. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1959, 282/1960, 165/1961, 186/1962, 117/

1963, 313/1963, 154/1964, 126/1965, 191/1965,

110/1966, 18/1967, 237/1967, 260/1968, 199/1969,

464/1969 und 246/1970 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 Abs. 3 lit. a wird die Zitierung „die Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154,"

    durch die Zitierung „das Hausbesorgergesetz,

    BGBl. Nr. 16/1970," ersetzt.

  2. Im § 3 erhalten die Abs. 1 und 2 folgende Fassung:

    „(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

  3. die österreichische Staatsbürgerschaft,

  4. das vollendete 18. Lebensjahr,

  5. die volle Handlungsfähigkeit; doch können Minderjährige mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden,

  6. die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen,

  7. einwandfreies Vorleben.

    (2) Bei Personen, die nur bei einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes verwendet werden sollen, entfällt das Erfordernis nach Abs. 1

    Z. 1. Wenn in den übrigen Fällen geeignete Bewerber,

    die das betreffende Erfordernis erfüllen,

    nicht zur Verfügung stehen, kann 1. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt,

  8. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 2 vom zuständigen Bundesministerium,

  9. von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1

    von der Bundesregierung in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden."

  10. § 10 erhält folgende Fassung:

    „Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

    § 10. Das Entlohnungsschema I umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:

    Entlohnungsgruppe a = höherer Dienst,

    Entlohnungsgruppe b = gehobener Dienst,

    Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,

    Entlohnungsgruppe d = mittlerer Dienst,

    Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst."

  11. § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I aus der Entlohnungsgruppe e,

    d oder c in die Entlohnungsgruppe a überstellt,

    so gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig ist, in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe a zurückgelegt hätte. Hat der Vertragsbedienstete das für den dem Vertragsbediensteten hinsichtlich der Verwendung vergleichbaren Beamten geltende Anstellungserfordernis nicht durch die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der allgemeinen...

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