Bundesgesetz vom 18. Juni 1973, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird (21. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 215/1972 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 Abs. 3 lit. k wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 1 Abs. 3 wird angefügt:

    „1. auf Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und die bei einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes verwendet werden."

  2. Der Abs. 2 des § 3 erhält folgende Fassung:

    „(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann 1. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt,

  3. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 2 vom zuständigen Bundesministerium,

  4. von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1

    von der Bundesregierung in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

    Bei der Aufnahme von Personen, die die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 nicht erbringen,

    in die Entlohnungsgruppe e des Entlohnungsschemas I und in die Entlohnungsgruppen p 5

    und p 6 des Entlohnungsschemas II ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzleramt nicht erforderlich; bei einer Überstellung dieser Personen in eine in diesem Absatz nicht angeführte Entlohnungsgruppe ist jedoch Z. 1 anzuwenden."

  5. Der Abs. 1 des § 8 a erhält folgende Fassung:

    „(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen,

    Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage,

    Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-

    Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Haushaltszulage,

    Teuerungszulagen). Soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage,

    die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen."

  6. Der Abs. 2 des § 9 wird aufgehoben. Im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

  7. Die Überschrift zum § 22 erhält folgende Fassung:

    „Nebengebühren und Zulagen"

  8. Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Für den Anspruch auf Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß

    Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10

    die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11

    die höhere Pflegedienstzulage gebührt."

  9. Der Abs. 4 des § 26 erhält folgende Fassung:

    „(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

  10. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z. 1 zu...

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