Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird (25. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1977, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 2 wird eingefügt:

    㤠2 a. Stellenplan und Planstellen

    (1) De; Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung von Planstellen die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt.

    Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen)

    und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.

    (2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.

    (3) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundeskanzlers an der Besetzung einer Planstelle bzw. die Antragstellung hiefür sind auf Vertragsbedienstete sinngemäß anzuwenden.

    (4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

    (5) Durch die Abs. 1 bis 4. werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt"

  2. § 3 erhält folgende Fassung:

    㤠3. Aufnahme

    (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

  3. die österreichische Staatsbürgerschaft,

  4. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

  5. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind,

    sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und 4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren.

    (2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann 1. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vom zuständiges Bundesministe? im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler 2. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 4 vom zuständigen Bundesminister,

  6. von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 3

    von der Bundesregierung in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

    Bei der Aufnahme von Personen, die die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 nicht erbringen,

    in die Entlohnungsgruppe e des Entlohnungsschemas I und in die Entlohnungsgruppen p 4

    und p 5 des Entlohnungsschemas II ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler nicht erforderlich. Bei einer Überstellung dieser Personen in eine in diesem Absatz nicht angeführte Entlohnungsgruppe ist jedoch Z. 1

    anzuwenden.

    (3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhält-

    nisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 24,

    27a, 28a und 28b zu berücksichtigen."

  7. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen."

  8. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  9. § 13 erhält folgende Fassung:

    㤠13. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II Die im Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl.

    Nr. 329/1977, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.

    Hiebei entsprechen der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1,

    der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2,

    der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3,

    der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4,

    der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5."

  10. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  11. Im § 15 Abs. 2 Z. 1 wird der Ausdruck „p 6"

    durch den Ausdruck „p 5" ersetzt.

  12. In der Tabelle im § 15 Abs. 4 wird der Ausdruck

    „Ausbildung im Sinne der für Beamte geltenden gemeinsamen Anstellungserfordernisse"

    durch den Ausdruck „Ausbildung im Sinne der für Beamte geltenden Ernennungserfordernisse"

    ersetzt.

  13. § 15 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

    „(8) Ist das jeweilige Monatsentgelt in des neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt.

    Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen Monatsentgelt nicht zuzurechnen."

  14. Die Tabelle im § 22 Abs...

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