Bundesgesetz vom 21. Feber 1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 und durch die Kundmachung BGBl. Nr. 415/1982, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 11 Abs. 5 wird angefügt:

    „Die Dienstbehörde kann jedoch aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wenn außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, schon während dieses dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen."

  2. § 65 Abs. 1 Z 2 erhält folgende Fassung:

    „2. 26 Werktage bei einem Dienstalter von zehn Jahren,"

  3. § 65 Abs. 1 Z 4 erhält folgende Fassung:

    „4. 32 Werktage bei einem Dienstalter von 25 Jahren,"

  4. § 72 Abs. 4 wird aufgehoben.

  5. § 92 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt.

    Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen."

  6. § 94 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens,

    eines Verwaltungsverfahrens oder eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist."

  7. § 97 erhält folgende Fassung:

    „Zuständigkeit

    § 97. Zuständig sind 1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches,

  8. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung

    über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist, und 3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung

    über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommissionen sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission."

  9. § 98 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:

    „(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission sind vom Leiter der Zentralstelle mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist von dem (den) zuständigen Zentralausschuß

    (Zentralausschüssen) zu bestellen.

    (4) Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Leiter der Zentralstelle keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat der Leiter der Zentralstelle die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen."

  10. § 101 Abs. 2 erhält folgende...

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