Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (35. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle) und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 395/1984, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 3 lit. h lautet:

    „h) auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte

    (§ 3 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl.

    Nr. 373);"

  2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  3. Die Tabelle im § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  4. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  5. Die Tabelle im § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  6. § 22 Abs. 1 lautet:

    „(1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß.

    Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Haushaltszulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß

    in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht."

  7. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag

    „1117 S" durch den Betrag „1169 S" und der Betrag „1418 S" durch den Betrag „1485 S"

    ersetzt.

  8. Im § 26 Abs. 2 Z 4 wird die Zitierung „Ärztegesetz,

    BGBl. Nr. 92/1949," durch die Zitierung,

    Ärztegesetz 1984" ersetzt.

  9. Die Überschrift zu § 27 d und § 27 d Abs. 1

    und 2 lauten:

    „Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

    § 27 d. (1) Versieht der Vertragsbedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft,

    das in den §§ 27 a und 27 b ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.

    (2) Die Stundenzahl (Abs. 1)

  10. erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 unterliegt,

  11. vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist."

  12. Im § 29 b Abs. 4 wird das Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt.

  13. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  14. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung: 13. Im § 44 a Abs. 2 werden ersetzt:

    1. der Betrag „430,60 S" durch den Betrag

      „450,80 S",

    2. der Betrag „129,20 S" durch den Betrag

      „135,30 S",

    3. der Betrag „156,30 S" durch den Betrag

      „163,60 S" und d) der Betrag „46,90 S" durch den Betrag

      „49,10 S".

  15. Im § 44 a Abs. 3 wird der Betrag „288,20 S"

    durch den Betrag „301,70 S" und der Betrag

    „527,80 S" durch den Betrag „552,60 S" ersetzt.

  16. Im § 44 a Abs. 4 werden ersetzt:

    1. in Z 1 der Betrag „288,20 S" durch den Betrag „301,70 S",

    2. in Z 2 der Betrag „288,20 S" durch den Betrag „301,70 S",

    3. in Z 3 der Betrag „527,80 S" durch den Betrag „552,60 S" und d) in Z 4 der Betrag...

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