Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (36. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle) und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 268/1985, wird wie folgt geändert:

  1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  2. Die Tabelle im § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  3. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  4. Die Tabelle im § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  5. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag

    „1169 S" durch den Betrag „1219 S" und der Betrag „1485 S" durch den Betrag „1548 S"

    ersetzt.

  6. § 27 a Abs. 1 lautet:

    „(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr 1. 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

  7. 36 Werktage bei einem Dienstalter von 25 Jahren."

  8. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  9. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung:

  10. Im § 44 a Abs. 2 werden ersetzt:

    1. der Betrag „450,80 S" durch den Betrag

      „470,00 S",

    2. der Betrag „135,30 S" durch den Betrag

      „141,10 S",

    3. der Betrag „163,60 S" durch den Betrag

      „170,60 S" und d) der Betrag „49,10 S" durch den Betrag

      „51,20 S".

  11. Im § 44 a Abs. 3 wird der Betrag „301,70 S"

    durch den Betrag „314,50 S" und der Betrag

    „552,60 S" durch den Betrag „576,10 S" ersetzt.

  12. Im § 44 a Abs. 4 wird ersetzt:

    1. in den Z 1 und 2 der Betrag „301,70 S"

      durch den Betrag „314,50 S",

    2. in Z 3 der Betrag „552,60 S" durch den Betrag „576,10 S" und c) in Z 4 der Betrag „248,20 S" durch den Betrag „258,70 S".

  13. Im § 44 a Abs. 5 wird ersetzt:

    1. der Betrag „197,50 S" durch den Betrag

      „205,90 S",

    2. der Betrag „163,60 S" durch den Betrag

      „170,60 S",

    3. der Betrag „59,30 S" durch den Betrag

      „61,80 S" und d) der Betrag „49,10 S" durch den Betrag

      „51,20 S".

  14. Im § 44 a Abs. 6 wird der Betrag „335,70 S"

    durch den Betrag „350,00 S" ersetzt.

  15. § 44 b Abs. 1 lautet:

    „(1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden,

    und in Polytechnischen Lehrgängen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich 1. 5617 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse,

  16. 7018 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand,

  17. 8432 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen."

  18. Im § 44 b Abs. 2 wird ersetzt:

    1. in Z 1 der Betrag „5388 S" durch den Betrag

      „5617 S",

    2. in Z 2 der Betrag „6732 S" durch den Betrag

      „7018 S" und c) in Z 3 der Betrag „7440 S" durch den Betrag

      „7756 S".

  19. Im § 44 c Abs. 1 wird ersetzt:

    1. der Betrag „32262 S" durch den Betrag

      „33633 S",

    2. der Betrag „28498 S" durch den Betrag

      „29709 S",

    3. der Betrag „23690 S" durch den Betrag

      „24697 S" und d) der Betrag „17796 S" durch den Betrag

      „18552 S".

      Artikel II Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

      Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 426/1985, wird wie folgt geändert:

  20. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

  21. Die Tabelle im § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

  22. Im § 21 Abs. 2 werden ersetzt:

    1. der Betrag „1390 S" durch den Betrag

      „1449 S",

    2. der Betrag „1201 S" durch den Betrag

      „1252 S",

    3. der Betrag „820 S" durch den Betrag „855 S"

      und d) der Betrag „694 S" durch den Betrag

      „723 S".

  23. Dem § 22 Abs. 2 wird angefügt:

    „Wird jedoch der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut, weil er zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes infolge eines Dienstunfalles unfähig ist, so gebührt die Verwendungszulage der bisherigen Verwendungs- und Zulagenstufe anstelle einer allfälligen anderen Verwendungszulage bis zur Erreichung einer höheren Verwendungszulage weiter."

  24. Im § 22 Abs. 3 lit. c. werden ersetzt:

    1. in Z 2 der Ausdruck „Gehaltsstufe 12" durch den Ausdruck „Gehaltsstufe 10",

    2. in Z 3 der Ausdruck „Gehaltsstufe 8, 2. Jahr"

    durch den Ausdruck „Gehaltsstufe 7,

  25. Jahr".

  26. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

  27. An die Stelle des § 22 Abs. 5 treten folgende Bestimmungen:

    „(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1

  28. des Dienstzweiges Forstbetriebs- und Forstschutzdienst und 2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,

    erhöht sich um 50 vH.

    (6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion,

    sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen."

  29. § 25 Abs. 1 und 2 lautet:

    „(1) Den Bediensteten, auf die § 12 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage.

    Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.

    (2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der...

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