Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (40. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle) und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 602/1988, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt:

    1. in Z 1 der Betrag „4924 S" durch den Betrag

    „5067 S" und b) in Z 2 der Betrag „5923 S" durch den Betrag

    „6095 S".

  2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  3. Die Tabelle im § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  4. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  5. Die Tabelle im § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  6. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag

    „1269 S" durch den Betrag „1306 S" und der Betrag „1612 S" durch den Betrag „1659 S"

    ersetzt.

  7. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  8. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung:

  9. Im § 44a Abs. 2 werden ersetzt:

    1. der Betrag „489,40 S" durch den Betrag

      „503,60 S",

    2. der Betrag „146,90 S" durch den Betrag

      „151,20 S",

    3. der Betrag „177,60 S" durch den Betrag

      „182,80 S" und d) der Betrag „53,30 S" durch den Betrag

      „54,80 S".

  10. Im § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt:

    1. in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag

      „327,50 S" durch den Betrag „337,00 S",

    2. in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag

      „599,90 S" durch den Betrag „617,30 S" und c) in Abs. 4 Z 4 der Betrag „269,40 S" durch den Betrag „277,20 S".

  11. Im § 44a Abs. 5 werden ersetzt:

    1. der Betrag „214,40 S" durch den Betrag

      „220,60 S",

    2. der Betrag „177,60 S" durch den Betrag

      „182,80 S",

    3. der Betrag „64,40 S" durch den Betrag

      „66,30 S" und d) der Betrag „53,30 S" durch den Betrag

      „54,80 S".

  12. Im § 44a Abs. 6 wird der Betrag „364,50 S"

    durch den Betrag „375,10 S" ersetzt.

  13. Im § 44a Abs. 7 wird der Betrag „77,60 S"

    durch den Betrag „79,90 S" ersetzt.

  14. Im § 44b werden ersetzt:

    1. in Abs. 1 Z l und Abs. 2 Z 1 der Betrag

      „5849 S" durch den Betrag „6019 S",

    2. in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag

      „7309 S" durch den Betrag „7521 S",

    3. in Abs. 1 Z 3 der Betrag „8781 S" durch den Betrag „9036 S" und d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „8077 S" durch den Betrag „8311 S".

  15. Im § 44c Abs. 1 werden ersetzt:

    1. der Betrag „35023 S" durch den Betrag

      „36039 S",

    2. der Betrag „30938 S" durch den Betrag

      „31835 S",

    3. der Betrag „25718 S" durch den Betrag

      „26464 S" und d) der Betrag „19319 S" durch den Betrag

      „19879 S".

  16. Die Tabelle im § 54 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    Artikel II Für die Zeit ab 1. Jänner 1990 wird das Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes wie folgt geändert:

  17. Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt:

    1. in Z 1 der Betrag „5067 S" durch den Betrag

    „5214 S" und b) in Z 2 der Betrag „6095 S" durch den Betrag

    „6272 S".

  18. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  19. Die Tabelle im § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  20. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  21. Die Tabelle im § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  22. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag

    „1306 S" durch den Betrag „1344 S" und der Betrag „1659 S" durch den Betrag „1707 S"

    ersetzt.

  23. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  24. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung:

  25. Im § 44a Abs. 2 werden ersetzt:

    1. der Betrag „503,60 S" durch den Betrag

      „518,20 S",

    2. der Betrag „151,20 S" durch den Betrag

      „155,60 S",

    3. der Betrag „182,80 S" durch den Betrag

      „188,10 S" und d) der Betrag „54,80 S" durch den Betrag

      „56,40 S".

  26. Im § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt:

    1. in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag

      „337,00 S" durch den Betrag „346,80 S",

    2. in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag

      „617,30 S" durch den...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT