Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (40. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle) und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 602/1988, wird wie folgt geändert:
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Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt:
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in Z 1 der Betrag „4924 S" durch den Betrag
„5067 S" und b) in Z 2 der Betrag „5923 S" durch den Betrag
„6095 S".
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Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Die Tabelle im § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Die Tabelle im § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag
„1269 S" durch den Betrag „1306 S" und der Betrag „1612 S" durch den Betrag „1659 S"
ersetzt.
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Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung:
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Im § 44a Abs. 2 werden ersetzt:
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der Betrag „489,40 S" durch den Betrag
„503,60 S",
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der Betrag „146,90 S" durch den Betrag
„151,20 S",
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der Betrag „177,60 S" durch den Betrag
„182,80 S" und d) der Betrag „53,30 S" durch den Betrag
„54,80 S".
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Im § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt:
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in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag
„327,50 S" durch den Betrag „337,00 S",
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in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag
„599,90 S" durch den Betrag „617,30 S" und c) in Abs. 4 Z 4 der Betrag „269,40 S" durch den Betrag „277,20 S".
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Im § 44a Abs. 5 werden ersetzt:
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der Betrag „214,40 S" durch den Betrag
„220,60 S",
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der Betrag „177,60 S" durch den Betrag
„182,80 S",
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der Betrag „64,40 S" durch den Betrag
„66,30 S" und d) der Betrag „53,30 S" durch den Betrag
„54,80 S".
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Im § 44a Abs. 6 wird der Betrag „364,50 S"
durch den Betrag „375,10 S" ersetzt.
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Im § 44a Abs. 7 wird der Betrag „77,60 S"
durch den Betrag „79,90 S" ersetzt.
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Im § 44b werden ersetzt:
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in Abs. 1 Z l und Abs. 2 Z 1 der Betrag
„5849 S" durch den Betrag „6019 S",
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in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag
„7309 S" durch den Betrag „7521 S",
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in Abs. 1 Z 3 der Betrag „8781 S" durch den Betrag „9036 S" und d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „8077 S" durch den Betrag „8311 S".
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Im § 44c Abs. 1 werden ersetzt:
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der Betrag „35023 S" durch den Betrag
„36039 S",
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der Betrag „30938 S" durch den Betrag
„31835 S",
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der Betrag „25718 S" durch den Betrag
„26464 S" und d) der Betrag „19319 S" durch den Betrag
„19879 S".
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Die Tabelle im § 54 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Artikel II Für die Zeit ab 1. Jänner 1990 wird das Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes wie folgt geändert:
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Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt:
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in Z 1 der Betrag „5067 S" durch den Betrag
„5214 S" und b) in Z 2 der Betrag „6095 S" durch den Betrag
„6272 S".
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Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Die Tabelle im § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Die Tabelle im § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag
„1306 S" durch den Betrag „1344 S" und der Betrag „1659 S" durch den Betrag „1707 S"
ersetzt.
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Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung:
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Im § 44a Abs. 2 werden ersetzt:
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der Betrag „503,60 S" durch den Betrag
„518,20 S",
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der Betrag „151,20 S" durch den Betrag
„155,60 S",
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der Betrag „182,80 S" durch den Betrag
„188,10 S" und d) der Betrag „54,80 S" durch den Betrag
„56,40 S".
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Im § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt:
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in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag
„337,00 S" durch den Betrag „346,80 S",
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in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag
„617,30 S" durch den...
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