Änderung des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung Kundmachung in BGBl. Nr. 229/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 957/1994, angenommen auf der Dritten Tagung der Vertragsparteienkonferenz in Genf am 22. September 1995; Änderung und Annahme von Anlagen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung Kundmachung in BGBl. Nr. 229/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 957/1994, angenommen auf der Vierten Tagung der Vertragsparteienkonferenz in Kuching, Malaysia, 23. bis 27. Februar 1998

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Änderung des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, angenommen auf der Dritten Tagung der Vertragsparteienkonferenz in Genf am 22. September 1995; Änderung und Annahme von Anlagen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, angenommen auf der Vierten Tagung der Vertragsparteienkonferenz in Kuching, Malaysia, 23. bis 27. Februar 1998 wird genehmigt.

  2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der Vertragstexte in arabischer,

    chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese zur

    öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

    (Ãœbersetzung)

    Änderung des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, angenommen auf der Dritten Tagung der Vertragsparteienkonferenz in Genf am 22. September 1995

    Einfügung eines neuen Absatzes 7bis in der Präambel:

    „In Anerkennung des Umstandes, daß bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere nach Entwicklungsländern, in hohem Maße die Gefahr besteht, daß keine umweltgerechte Behandlung der gefährlichen Abfälle gemäß den Anforderungen dieses Übereinkommens erfolgt.“

    Einfügung eines neuen Artikels 4A:

    „(1) Jede von Anlage VII erfaßte Vertragspartei verbietet die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, die für die in Anlage IV Abschnitt A genannten Verfahren bestimmt sind, nach Staaten, die nicht von Anlage VII erfaßt werden.

    (2) Jede von Anlage VII erfaßte Vertragspartei stellt die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens, die für die in Anlage IV Abschnitt B genannten Verfahren bestimmt sind nach nicht von Anlage VII erfaßten Staaten bis 31. Dezember 1997 schrittweise ein und verbietet sie ab diesem Zeitpunkt ganz. Das Verbot einer solchen grenzüberschreitenden Verbringung gilt nur für Abfälle, die im Sinne des Übereinkommens als gefährlich einzustufen sind.“

    „Anlage VII Vertragsparteien, die OECD-Mitgliedstaaten sind, andere OECD-Mitgliedstaaten, EG und Liechtenstein.“

    –

    (Ãœbersetzung)

    Änderung und Annahme von Anlagen zum Übereinkommen DIE KONFERENZ –

    UNTER HINWEIS auf Beschluß III/1 der Konferenz der Vertragsparteien, durch den die Technische Arbeitsgruppe unter anderem beauftragt wurde, dem Abschluß der Arbeit zur Einteilung nach gefährlichen Eigenschaften und zur Aufstellung von Listen absoluten Vorrang einzuräumen, damit diese der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegt werden können;

    UNTER HINWEIS auf Beschluß III/12 der Konferenz der Vertragsparteien, durch den die Technische Arbeitsgruppe unter anderem beauftragt wurde, Möglichkeiten zu prüfen, um die Weiterentwicklung der Listen der gefährlichen Abfälle und des anzuwendenden Verfahrens für ihre Überprüfung auf Grund der Ergebnisse der Arbeit der Technischen Arbeitsgruppe sowie die Weiterentwicklung von Listen von Abfällen, die nicht von dem Übereinkommen erfaßt werden, zu beschleunigen;

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Arbeit der Technischen Arbeitsgruppe und insbesondere der Weiterentwicklung einer Liste von Abfällen, die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a als gefährlich gelten

    [Liste A in der Anmerkung über die überarbeiteten Listen von Abfällen und die zu ihrer Überprüfung und Anpassung anzuwendenden Verfahren (UNEP/CHW.4/3)] und einer Liste von Abfällen, die nicht von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens erfaßt werden (Liste B in der Anmerkung über die

    überarbeiteten Listen von Abfällen und die zu ihrer Überprüfung und Anpassung anzuwendenden Verfahren), sowie der Fortschritte bei der Entwicklung eines Verfahrens zur Überprüfung oder Anpassung dieser Listen und eines Antragsformulars für die Aufnahme von Abfällen in diese Listen oder ihre Entfernung daraus;

    IN DER ERWÄGUNG, daß die Anlagen I und III weiterhin die Grundlage für die Einstufung von Abfällen als gefährlich im Sinne des Übereinkommens bilden, daß die von der Technischen Arbeitsgruppe erarbeiteten Listen A und B eine Möglichkeit darstellen, die Durchführung des Übereinkommens,

    insbesondere des Artikels 4a schnell zu erleichtern, indem festgelegt wird, welche Abfälle von Artikel 1

    Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens erfaßt werden und welche nicht, und daß diese Listen gleichwertig sein sollen;

    UNTER HINWEIS darauf, daß die in den Listen A und B aufgeführten Abfälle durch die Bezugnahme auf die Anlagen I und III der Ausgestaltung und Klarstellung des Artikels 1 Absatz 1

    Buchstabe a des Ãœbereinkommens dienen;

    IN DER ERKENNTNIS, daß die Listen A und B nicht erschöpfend sein sollen;

    IM HINBLICK DARAUF, daß der ohne zeitlich begrenztes Mandat arbeitende Ad-hoc-Ausschuß

    auf seiner dritten Sitzung beschlossen hat, vorzuschlagen, daß die Konferenz der Vertragsparteien das Mandat der Technischen Arbeitsgruppe dahin gehend erweitern solle, daß diese sich mit dem Verfahren für die Überprüfung oder Anpassung der Listen von Abfällen befaßt, und daß die Konferenz der Vertragsparteien das Antragsformular für diesen Zweck annehmen solle, wie dies in der Anmerkung über die überarbeiteten Listen von Abfällen und die für ihre Überprüfung oder Anpassung anzuwendenden Verfahren festgelegt ist;

    IM HINBLICK DARAUF, daß nach Beschluß IV/6 die Technische Arbeitsgruppe beauftragt wird,

    die Listen von Abfällen laufend zu überprüfen und der Konferenz der Vertragsparteien Empfehlungen in bezug auf ihre Überarbeitung oder Anpassung vorzulegen;

    FERNER IM HINBLICK DARAUF, daß nach Beschluß IV/6 die Technische Arbeitsgruppe beauftragt wird, das Verfahren für die Überprüfung oder Anpassung der Listen von Abfällen,

    einschließlich des Antragsformulars, wie in der Anmerkung über die überarbeiteten Listen von Abfällen und die für ihre Überprüfung und Anpassung anzuwendenden Verfahren festgelegt, zu überprüfen und der fünften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einen Vorschlag zur Genehmigung vorzulegen.

    BESCHLIESST die Annahme der folgenden Änderung der Anlagen und die Annahme von Anlagen des Übereinkommens:

  3. Die folgenden Buchstaben werden am Ende der Anlage I angefügt:

    „

    1. Zur Erleichterung der Anwendung dieses Ãœbereinkommens und vorbehaltlich der Buchstaben b,

      c und d gelten Abfälle, die in Anlage VIII aufgeführt sind, als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1

      Buchstabe a des Übereinkommens und Abfälle, die in Anlage IX aufgeführt sind, werden von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommensnicht erfaßt.

    2. Die Nennung eines Abfalls in Anlage VIII schließt im Einzelfall nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1

      Buchstabe a des Ãœbereinkommens ist.

    3. Die Nennung eines Abfalls in Anlage IX schließt nicht aus, daß ein solcher Abfall im Einzelfall als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens gilt, wenn er in Anlage I genannte Stoffe in solchen Mengen enthält, daß er Eigenschaften nach Anlage III aufweist.

    4. Die Anlagen VIII und IX berühren nicht die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a des

      Übereinkommens zum Zweck einer Einstufung von Abfällen.“

  4. Die folgenden zwei neuen Anlagen werde dem Übereinkommen als Anlagen VIII und IX angefügt:

    „Anlage VIII Liste A In dieser...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT