Bundesgesetz über die Vertretung der Anliegen der Jugend (Bundes-Jugendvertretungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Zielsetzung

    § 1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene sichergestellt werden.

    Begriffsbestimmungen

    § 2.  (1) Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.

    (2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendliche im Sinne des Abs. 1 sind, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der Interessen von Jugendlichen ist.

  2. Abschnitt Bundes-Jugendvertretung Einrichtung der Bundes-Jugendvertretung

    § 3. (1) Zur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten. Die Mitglieder der Bundes-Jugendvertretung sollen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten und von den nach §§ 4 und 5 nominierungsberechtigten Organisationen entsandt werden.

    (2) In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Jugend berühren können, ist die Bundes-Jugendvertretung den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden,

    der Landwirte und des Österreichischen Seniorenrates gleichgestellt.

    (3) Zur Konstituierung der Bundes-Jugendvertretung sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die vorschlagsberechtigten Organisationen gemäß §§ 4 und 5 in geeigneter Weise auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

    (4) Die Organe der Bundes-Jugendvertretung sind die Vollversammlung und das Präsidium.

    Zusammensetzung der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung

    § 4. Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung besteht aus:

  3. je zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß § 6 Abs. 1 bis 3

    Bundes-Jugendförderungsgesetz,

  4. zwei Vertretern der Österreichischen Hochschülerschaft,

  5. zwei Vertretern der Bundesschülervertretung,

  6. je zwei Vertretern aus den Landesjugendbeiräten,

  7. zwei Vertretern aus dem Kreis der Einrichtungen der offenen Jugendarbeit,

  8. je einem Vertreter einer verbandlich organisierten Jugendorganisation die außer der Mitgliederanzahl die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Bundes-Jugendförderungsgesetz erbringt und 7. je einem Vertreter der gesetzlich anerkannten Volksgruppen und Minderheiten Österreichs.

    Zusammensetzung des Präsidiums der Bundes-Jugendvertretung

    § 5. Das Präsidium führt die Geschäfte der Bundes-Jugend und besteht aus:

  9. je einem Vertreter der beiden mitgliederstärksten verbandlich organisierten Jugendorganisationen,

    die einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft...

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