Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969 über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

    § 1. Wertpapiere. Verwahrer. Wertpapiersaramelbank

    (1) Wertpapiere im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine,

    Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen,

    Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe,

    Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen,

    Kassenobligationen, Kassenscheine,

    Investmentzertifikate und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, sowie Nebenurkunden (Zins-, Gewinnanteil-, Erträgnis-

    und Erneuerungsscheine), nicht jedoch Papiergeld.

    (2) Verwahrer im Sinne dieses Bumdesgesetzes sind Unternehmungen, die Bank- oder Sparkassengeschäfte im Inland betreiben (Kreditunternehmungen),

    wenn ihnen Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden;

    als Kreditunternehmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Oesterreichische Nationalbank und das Österreichische Postsparkassenamt.

    (3) Falls es für den Wertpapierverkehr förderlich ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung eine am jeweiligen Sitz einer zum Handel mit Wertpapieren berechtigten Börse befindliche, nach ihren Erfahrungen und Einrichtungen geeignete Kreditunternehmung mit der Aufgabe einer Wertpapiersammelbank zu betrauen. Sie darf sich als Wertpapiersammelbank bezeichnen. Ihre Aufgabe ist die Sammelverwahrung von Wertpapieren,

    die von Kreditunternehmungen hinterlegt werden und über die mit Anweisung verfügt werden kann (Girosammeiverwahrung).

  2. ABSCHNITT Verwahrung

    § 2. Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung)

    (1) Der Verwahrer hat die Wertpapiere unter

    äußerlich erkennbarer Bezeichnung ihres Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Rechte und Pflichten des Verwahrers,

    für den Hinterleger Verfügung- oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.

    (2) Nebenurkunden dürfen, wenn der Hinterleger nicht ihre Verwahrung gemäß Abs. 1 ausdrücklich und schriftlich verlangt, ohne äußerlich erkennbare Bezeichnung des Hinterlegers nicht gesondert verwahrt werden.

    (3) Auf die Bezeichnung des Hinterlegers ist

    § 11 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

    § 3. Drittverwahrung

    (1) Der Verwahrer ist berechtigt, die Wertpapiere unter seinem Namen einem anderen Verwahrer (Drittverwahrer) zur Verwahrung anzuvertrauen.

    (2) Zweigniederlassungen eines Verwahrers gelten sowohl untereinander als auch im Verhältnis zur Hauptniederlassung als verschiedene Verwahrer im Sinne des Abs. 1.

    (3) Der Verwahrer, der Wertpapiere durch einen Drittverwahrer verwahren läßt (Zwischenverwahrer),

    haftet für das Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden

    (§ 1313 a allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).

    Für die Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl des Drittverwahrers bleibt er auch dann verantwortlich, wenn ihm die Haftung für das Verschulden des Drittverwahrers durch Vertrag erlassen worden ist, es sei denn, daß die Wertpapiere auf ausdrückliche Weisung des Hinterlegers bei einem bestimmten Drittverwahrer verwahrt werden.

    (4) Die Verwahrung von Wertpapieren im Ausland bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Ermächtigung des Hinterlegers, soweit es sich nicht um im Ausland ausgestellte Wertpapiere handelt.

    § 4. Sammelverwahrung

    (1) Vertretbare Wertpapiere derselben Art darf der Verwahrer ungetrennt von seinen eigenen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter aufbewahren oder einem Drittverwahrer zur Sammelverwahrung anvertrauen, wenn der Hinterleger ihn zur Sammelverwahrung ermächtigt hat. Diese Ermächtigung muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit ausdrücklich und schriftlich erteilt werden; in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.

    (2) Die Formvorschrift des Abs. 1 gilt nicht,

    wenn Wertpapiere von einer Kreditunternehmung einer anderen zur Verwahrung oder Drittverwahrung anvertraut werden.

    (3) Auch eine Wertpapiersammelbank kann Drittverwahrer sein.

    (4) Wer zur Sammelverwahrung ermächtigt ist, kann, anstatt das eingelieferte Stück in Sammelverwahrung zu nehmen, dem Hinterleger einen entsprechenden Sammelbestandanteil

    übertragen.

    (5) Auf die Sammelverwahrung sind die Bestimmungen der §§ 3 und 9 anzuwenden.

    § 5. Miteigentum am Sammelbestand.

    Ansprüche sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung

    (1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Einganges beim Verwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Höhe des Anteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend,

    bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl.

    (2) Die Bestimmungen des § 6 sind sinngemäß

    auf Ansprüche der Miteigentümer oder sonstiger dinglich Berechtigter anzuwenden.

    § 6. Ausfolgungsansprüche des Hinterlegers und Verfügungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung

    (1) Dem Hinterleger sind auf sein Verlangen die seinem Anteil am Sammelbestand (§ 5 Abs. 1)

    entsprechenden Wertpapiere auszufolgen; die von ihm hinterlegten Stücke kann er nicht zurückfordern.

    Der Verwahrer hat die Ausfolgung insoweit zu verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger gebührende Menge verringert hat. Er haftet dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn,

    daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.

    (2) Der Verwahrer bedarf zur Ausfolgung des Anteiles am Sammelbestand an den Hinterleger gemäß Abs. 1 sowie zur Entnahme der ihm selbst gebührenden Menge keiner Zustimmung der übrigen Berechtigten. In anderer Weise darf der Verwahrer den Sammelbestand nicht verringern.

    (3) Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß

    anzuwenden.

    § 7. Tauschermächtigung

    (Summenverwahrung)

    (1) Die Erklärung, durch die der Verwahrer ermächtigt wird, ihm zur Verwahrung anvertraute vertretbare Wertpapiere durch andere Stücke derselben Art zu ersetzen oder andere Stücke derselben Art statt der anvertrauten zurückzugeben,

    muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.

    (2) Für die gemäß Abs. 1 anvertrauten vertretbaren Wertpapiere oder für die an ihre Stelle tretenden Ersatzstücke derselben Art sind...

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