Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Feber 1979 über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Auslanderbeschäftigungsgesetzes

— AuslBG, BGBl. Nr.

218/1975, wird verordnet:

§ 1. In Entsprechung gemeinsamer Anträge der in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.

§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche und örtliche Bereiche festgesetzten Bundes- oder Landesreserven ergeben sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.

(2) Die Bundes- oder Landesreserven werden nach Bedarf und, soweit dies bei einzelnen Kontingenten vorgesehen ist, nach einvernehmlicher Befürwortung der in der Anlage angeführten Gremien der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer freigegeben.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der...

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