Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 30. Juli 1980 über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

(AuslBG), BGBl. Nr. 218/

1975, wird verordnet:

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen Bereiche werden für den Bereich des Landesarbeitsamtes Niederösterreich Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.

§ 2. Die für die einzelnen Bereiche festgesetzten Landesreserven ergeben sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der Ausländer einen Prozentsatz von 35 vH der Beschäftigten erreicht hat, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze ausgenommen.

Diese Beschränkung gilt nur...

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