Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 28. September 1953, betreffend den Verkehr mit Fischmarinaden.

Auf Grund des § 6 des Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl. Nr. 239, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet:

§ 1. Beim Verkauf von Fischmarinaden aller Art an Wiederverkäufer wird die Verpackung auf gehörig verschlossene Behältnisse nachstehend angeführter Art beschränkt:

  1. ungebrauchte Holzgebinde;

  2. Holzgebinde, die schon für Waren gleicher Art verwendet worden sind, wenn ihr Fassungsvermögen 20 Liter übersteigt und wenn sie entsprechend gereinigt sind;

  3. ungebrauchte Weißblechgefäße, die innen verniert sind;

  4. Gläser und Tiegel;

  5. Glaswaren;

  6. ungebrauchte, aus wasserundurchlässiger Papiermasse hergestellte Gefäße (Umhüllungen),

jedoch nur bei Warenmengen bis 200 Gramm.

§ 2. Gehörig verschlossen im Sinne des § 1

sind:

  1. die im § 1 unter a und b genannten Holzgebinde,

    wenn sie wasserdicht verschlossen sind;

  2. die im § 1 unter c genannten Gefäße, wenn sie allseits maschinell und luftdicht verschlossen sind;

  3. die...

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