Kundmachung des Bundeskanzlers vom 17. Juli 1979 betreffend einen Beschluß des Verwaltungsausschusses des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Anlagen, BGBl. Nr. 112/1978

Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens gebildete Verwaltungsausschuß hat am 20. Oktober 1978 folgende Änderung der Anlagen 2 und 6 beschlossen:

(Ãœbersetzung)

Anlage 2, Artikel 3, Abs. 8

Absatz 8 hat zu lauten:

„(8) Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht

übersteigen. Er kann jedoch größer sein — darf aber 300 mm nicht übersteigen — zwischen den Ringen und zwischen den

Ösen, die sich beidseitig eines Pfostens befinden, wenn die Art der Konstruktion des Fahrzeuges und der Schutzdecke jeden Zugang zum Laderaum verhindert.

Die Ösen müssen verstärkt sein."

Anlage 6

Nach Punkt 2.3.6. b) wird folgender neuer Punkt eingefügt:

2.3.8. Absatz 8 — Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den

Ösen Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht

übersteigen darf, kann zugelassen werden...

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