Bundesgesetz vom 1. April 1982, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz —

AVG 1950, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 569/1973,

wird wie folgt geändert:

  1. Der § 2 hat zu lauten:

    „§ 2. Enthalten die im § 1 erwähnten Vorschriften

    über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen,

    so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden

    (Bundespolizeibehörden) und in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig."

  2. Der § 13 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist,

    bei der Behörde schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich und, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, auch mündlich oder telephonisch angebracht werden. Rechtsmittel und Eingaben, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich einzubringen."

  3. Der § 13 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Formgebrechen schriftlicher Anbringen wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die Behörde noch nicht zur Zurückweisung;

    sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer, fernschriftlicher, mündlicher oder telephonischer Anbringen mit der Wirkung auftragen,

    daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

  4. Nach § 13 ist folgender § 13 a einzufügen:

    „Rechtsbelehrung

    § 13 a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren."

  5. Der § 14 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Wird kein Einwand erhoben, so kann sich die Behörde für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen oder die Niederschrift in Kurzschrift aufnehmen. Solche Aufnahmen und Niederschriften sind unverzüglich in Vollschrift zu

    übertragen und den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen auf ihr Verlangen zuzustellen.

    Gegen die Übertragung der Schallträgeraufnahme können innerhalb von zwei Wochen Einwendungen erhoben werden; die Aufnahme darf frühestens einen Monat nach Ablauf dieser Frist gelöscht werden."

  6. Der § 17 hat zu lauten:

    „§ 17. (1) Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.

    (2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

    (3) Von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle,

    Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe ausgenommen.

    Sonstige Aktenbestandteile (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen) sind von der Akteneinsicht ausgenommen,

    insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder...

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