Bundesgesetz vom 27. März 1969, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen neuerlich abgeändert wird (EGVG.-Novelle 1969)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Artikel II des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1950, BGBl. Nr. 172,

in der Fassung der EGVG.-Novelle BGBl. Nr. 92/

1959 wird wie folgt abgeändert:

  1. Abs. 2 lit. A Z. 15 hat zu lauten:

    „15. der Lehrlingsstellen und der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;".

  2. Abs. 2 lit. A Z. 24 hat zu lauten:

    „24. der Militärkommandos;".

  3. Dem Abs. 2 lit. B ist folgende Bestimmung anzufügen:

    „27 a. der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;".

  4. Im Abs. 6 lit. f ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen; dem Abs. 6 ist folgende Bestimmung anzufügen:

    „g) auf Akte der militärischen Befehlsgewalt."

    Artikel 2

    (1) In Angelegenheiten, die in erster Instanz von einer Lehrlingsstelle zu besorgen sind, bisher jedoch von einer anderen Behörde zu besorgen waren, tritt die örtlich und sachlich in Betracht kommende Lehrlingsstelle an die Stelle a) jener Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat (§ 57 Abs. 2 und 3,

    § 63 Abs. 5, § 66 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 2

    und § 69 Abs. 2 AVG. 1950, BGBl.

    Nr. 172),

    1. jener Behörde, die den Bescheid in erster und zugleich letzter Instanz erlassen hat

      (§ 68 Abs. 3 und § 69 Abs. 4 AVG. 1950)

      und c) jener Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat

      (S 71 Abs. 4 AVG. 1950).

      (2) Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Zuständigkeit zur Entscheidung können jedoch

    2. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Behörde eingebracht werden,

      die das Verfahren in erster Instanz durchgeführt hat;

    3. Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei der Behörde eingebracht werden, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung...

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