Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 31. Jänner 1983 über die Besorgung der Buchhaltungsaufgaben für die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamten der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, der Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols und des Hauptmünzamtes

Auf Grund des Art. 5 Punkt I des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(VEG), BGBl. Nr. 277/1925,

wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

Die im Art. 5 Punkt II VEG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Stellen Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung, Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols und Hauptmünzamt sind für die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamten und...

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