Bundesgesetz vom 15. Juni 1955 über die Verzollung nach dem Gewicht (Taragesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Verzollungsgewicht.

(1) Der Zoll für Waren, die einem Gewichtszoll,

allenfalls als Mindest- oder Höchstzoll, unterliegen,

ist nach deren Verzollungsgewicht zu bemessen.

(3) Verzollungsgewicht der Waren ist das Rohgewicht,

das Reingewicht oder das Eigengewicht.

(3) Unter Rohgewicht wird das Gewicht der Ware mit allen ihren Umschließungen verstanden.

(4) Reingewicht ist das Gewicht der Ware mit den im § 8 Abs. 1 angeführten Umschließungen.

(5) Eigengewicht ist das Gewicht der Ware ohne Umschließung.

(G) Tara ist die Bezeichnung für das Gewicht der äußeren Umschließung.

§ 2. Umschließungen.

(1) Umschließungen dienen entweder als äußere Umschließungen dem Schutz der Ware während der Beförderung oder als innere Umschließungen dem Schutz der Ware bei der Aufbewahrung.

(2) Umschließungen, die auch zum Gebrauch der Ware dienen und hiefür besonders eingerichtet sind, werden, unbeschadet der Bestimmungen des Zolltarifes, je nach dem vorherrschenden Verwendungszweck als Umschließung oder als Ware angesehen. Im Zweifel sind solche Umschließungen als Waren zu behandeln.

(3) In Umschließungen enthaltene Verpackungsmittel von Waren, wie Stroh, Sägespäne und dergleichen,

gelten als Teil der Umschließung, in der sie sich befinden.

(4) Als innere Umschließungen gelten auch:

  1. Wareneinlagen, wie Spulen, Walzen, Gestelle und dergleichen;

  2. Papier- und Pappekarten, Schautafeln und dergleichen, auf denen Waren befestigt sind.

    (5) Waren, auch in Papierumhüllung, die bloß

    mit Stricken, Draht und dergleichen zusammengebunden sind, sind als unverpackt anzusehen.

    § 3. Verzollung nach dem Gewicht.

    (1) Der Gewichtszoll ist bei Waren, deren Zollsatz 50 S für 100 kg nicht überschreitet, und in Fällen, in denen es dieses Bundesgesetz oder der Zolltarif bestimmt, nach dem Rohgewicht zu bemessen.

    (2) Soweit nicht gemäß Abs. 1 Verzollung nach dem Rohgewicht erfolgt, ist der Gewichtszoll nach dem Reingewicht oder, bei Fehles von Umschließungen, die zum Reingewicht gehören,

    nach dem Eigengewicht zu bemessen.

    (3) In den Fällen des § 10 erfolgt die Bemessung des Gewichtszolles nach dem Eigen- oder Reingewicht unter Hinzurechnung eines Tarabeziehungsweise Ausgleichszuschlages.

    § 4. Ermittlung des Rohgewichtes,

    Gewichtsermittlung auf der Gleiswaage.

    (1) Das Rohgewicht ist durch Abwaage zu ermitteln.

    (2) Die Ermittlung des Rohgewichtes einer Sendung durch Abwaage kann stichprobenweise erfolgen,

    wenn das Gewicht jedes Packstückes in der Warenerklärung oder in Gewichtsnachweisen angegeben ist oder wenn Packstücke gleichen Inhalts von gleicher Größe und gleicher Verpackung vorliegen.

    (3) Das Gewicht von Waren einheitlicher Beschaffenheit in ganzen Waggonladungen kann auf Antrag auch durch Abwaage auf der Gleiswaage unter Abzug des am Waggon angeschriebenen Eigengewichtes ermittelt werden:

  3. bei Waren, auf die kein höherer Zollsatz als 300 S für 100 kg entfällt;

  4. bei Waren, deren Abwaage auf anderen Waagen wegen ihrer Größe oder Schwere oder sonstiger besonderer Umstände mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder mit Gefahren für die Ware verbunden wäre;

  5. bei Flüssigkeiten und verdichteten Gasen in Waggons, die für die Beförderung besonders eingerichtet sind, zur Ermittlung ihres Eigengewichtes.

    (4) Die Zollämter dürfen die Richtigkeit des an den Eisenbahnwaggons angeschriebenen Eigengewichtes prüfen und sich vom ordnungsmäßigen Zustand der Gleiswaagen überzeugen. Die dabei nötige Arbeitshilfe hat das Eisenbahnunternehmen unentgeltlich zu leisten.

    (5) Das Rohgewicht von Waren einheitlicher Beschaffenheit in Behältern kann auf Antrag durch Abwaage und Abzug des am Behälter angeschriebenen Eigengewichtes ermittelt werden,

    wenn sich gegen die Richtigkeit des angeschriebenen Eigengewichtes keine Bedenken ergeben.

    (6) Von der Ermittlung des Rohgewichtes durch Abwaage kann abgesehen und das erklärte und nachgewiesene Gewicht der Verzollung zugrunde gelegt werden, wenn große und schwere Waren mangels erforderlicher Vorrichtungen nicht gewogen werden können.

    (7) Die Abwaage von, Waren, die einem Zollsatz von höchstens 50 S für 100 kg unterliegen,

    kann unterbleiben, wenn das Rohgewicht vom Verfügungsberechtigten nachgewiesen oder im Frachtbrief bahnamtlich bescheinigt wird.

    (8) Der Ermittlung des Rohgewichtes von zollfreien Waren, von Waren, deren Austritt nicht zu erweisen ist, sowie von Durchfuhrwaren können die Gewichtsangaben des Verfügungsberechtigten zugrunde gelegt werden, wenn diese unbedenklich sind.

    § 5. Rechnungsmäßige Ermittlung des Rein- oder Eigengewichtes.

    (1) Die Ermittlung des Reingewichtes hat, soweit nicht die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 anzuwenden sind, durch Abzug einer rechnungsmäßigen Tara vom Rohgewicht nach den im § 6

    bestimmten Tarasätzen zu erfolgen (rechnungsmäßiges Reingewicht). Zu diesem Zweck genügt die Angabe des Rohgewichtes und der Umschließung mit der ihr nach § 6 zukommenden Benennung.

    (2) Ein Tarasatz ist nicht mehr anzuwenden,

    wenn das Reingewicht der Ware bereits durch Abwaage ermittelt worden ist.

    (3) Die Ermittlung des Reingewichtes von Wein in großen Fässern auf Straßenfahrzeugen kann durch Berechnung nach dem amtlichen Eichzeichen erfolgen.

    (4) Das Eigengewicht von Flüssigkeiten in Wasserfahrzeugen, die für die Beförderung von Flüssigkeiten besonders eingerichtet sind, oder...

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