Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, womit das Viehverkehrsgesetz abgeändert wird (2. Viehverkehrsgesetznovelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Viehverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 169/1950,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

71/1953 wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. Der Titel hat zu lauten: „Bundesgesetz über die Regelung des Verkehrs mit Schlachttieren und tierischen Produkten (Viehverkehrsgesetz)."

  2. Im § 1 Abs. 1 haben nach dem Worte

    „Schweine" der Beistrich und das Wort „Schafe"

    zu entfallen.

  3. Im § 3 Abs. 3 wird nach dem 1. Satz folgender Satz eingefügt: „Die Kommission kann,

    wenn sich die öffentliche Bekanntmachung eines Importes für die österreichische Volkswirtschaft nachteilig auswirken würde, hievon Abstand nehmen und einen den jeweiligen Verhältnissen entsprechenden Genehmigungsvorgang beschließen."

  4. Nach § 4 sind folgende neue Paragraphen einzufügen:

    „§ 4 a (1) Zur Erreichung und Erhaltung von Schlachttierpreisen, die die Aufrechterhaltung einer zur Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Inlandsproduktion an Schlachttieren gewährleisten,

    kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres sowie für Handel und Wiederaufbau durch Verordnung

    öffentliche Vieh- und Fleischmärkte bestimmter Orte zu geschützten Märkten erklären.

    (2) Für geschützte Märkte können folgende Maßnahmen getroffen werden:

    1. Ankauf von Schlachttieren durch beauftragte Unternehmungen zum Zwecke der Marktentlastung,

    2. Festsetzung von Höchstmengen für den Auftrieb von Schlachttieren und die Anlieferung von Fleisch,

    3. Einführung einer Bewilligungspflicht für den Auftrieb von Schlachttieren sowie die Anlieferung von Fleisch sowohl für den geschützten Markt selbst als auch für den Außermarktverkehr des Ortes, in dem sich der geschützte Markt befindet. Beschränkungen des Außermarktverkehrs dürfen jedoch nur insoweit angeordnet werden, als ohne sie auf dem in Betracht kommenden geschützten Markte die im Abs. 1 angeführten Zwecke nicht erreichbar wären.

      (3) Für die Maßnahmen gemäß Abs. 2 erläßt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres sowie1 für Handel und Wiederaufbau Richtlinien, welche insbesondere zu betreffen haben:

    4. die Preislimite, innerhalb welcher Marktentlastungen gemäß Abs. 2 lit. a erfolgen können, und die Verwertung der aufzukaufenden Tiere,

    5. die Verteilung der Höchstmengen gemäß

      1. 2 lit. b auf die einzelnen Bundesländer,

    6. die Durchführung...

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