Bundesgesetz vom 30. Juni 1981, mit dem das Viehwirtschaftsgesetz 1976 geändert wird (Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1981)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Artikeln II und III dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1982 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II Das Viehwirtschaftsgesetz 1976, BGBl. Nr. 258,

zuletzt geändert durch die Viehwirtschaftsgesetz-

Novelle 1980, BGBl. Nr. 287, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:

    „(2) Fleisch im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren:

    (3) Fleischwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren:

  2. Anstelle des ersten Satzes im § 7 Abs. 1

    hat es zu lauten:

    „Ausfuhren von Schlachttieren, Fleisch und tierischen Fetten in das Zollausland bedürfen einer Bewilligung der Kommission. Davon ausgenommen sind Waren der Nummern 02.04 und 15.02 A sowie Waren der Nummer 02.06 des Zolltarifes, soweit sie von den in der Nummer 01.06 des Zolltarifes erfaßten Tieren stammen."

  3. § 10 Abs. 5 hat zu lauten:

    „Für Einfuhren, die in einem allgemeinen Einfuhrverfahren bewilligt werden, ist der Importausgleich in Form von Pauschbeträgen durch

    öffentliche Bekanntmachungen der Kommission festzusetzen. Der Pauschbetrag ist unter Berücksichtigung der Preissituation, die in den Haupt-

    Lieferländern Österreichs besteht, in einem Ausmaß

    festzusetzen, daß der Absatz der eingeführ-

    ten Ware voraussichtlich zu den nach Abs. 3

    maßgebenden Vergleichswerten möglich ist. Eine solche öffentliche Bekanntmachung darf nur kundgemacht werden, wenn sie von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie nicht binnen zwei Tagen nach Beschlußfassung versagt wird."

  4. § 10 Abs. 8 hat zu lauten:"

    Die Feststellung des Importausgleiches erfolgt durch die Kommission mit Bescheid. In gleicher Weise ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestimmen, daß ein Importausgleich nicht zu entrichten ist. Wunde ein Pauscbbetrag im Sinne des Abs. 5 festgesetzt, obliegt die Feststellung den nach § 19 dritter und vierter Satz jeweils Zeichnungsberechtigten.

    Der Bescheid muß an den Warenempfänger im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ergangen sein und dem Zollamt im...

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