Bundesgesetz vom 17. Juni 1982, mit dem das Viehwirtschaftsgesetz 1976 geändert wird (Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1982)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des Viehwirtschaftsgesetzes 1976,

BGBl. Nr. 258, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 270/1978, 287/1980, 342/1981 und 562/1981 und des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1984 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II Das Viehwirtschaftsgesetz 1976 wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Höhe der Preisbänder und die Abstände zwischen ihrer Unter- und Obergrenze sind unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des § 2 Abs. 1

    festzulegen. Die Preisbänder sind für jeweils ein Kalenderjahr festzusetzen und auch innerhalb dieses Zeitraumes erforderlichenfalls den geänderten Verhältnissen anzupassen. Sie gelten über das Ende des Kalenderjahres hinaus bis zur nächsten Beschlußfassung über ein entsprechendes Preisband."

  2. § 7 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Um die Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung zu gewährleisten, kann die Kommission die Erteilung der Bewilligung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig machen."

  3. § 10 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Als Auslandspreise gelten bei Ausschreibungen

    (§ 6 Abs. 4) die Angebotspreise der Einfuhranträge,

    die bewilligt werden, und bei sonstigen Einfuhren,

    soweit nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt,

    die Durchschnittspreise in maßgebenden Ursprungs-

    oder Lieferländern."

  4. § 10 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Für Einfuhren, die in einem allgemeinen Einfuhrverfahren bewilligt werden, ist der Importausgleich in Form von Pauschbeträgen durch

    öffentliche Bekanntmachungen der Kommission festzusetzen. Der Pauschbetrag ist unter Berücksichtigung der Preissituation, die in den maßgebenden Ursprungs- und Lieferländern Österreichs besteht, in einem Ausmaß festzusetzen, daß der Absatz der eingeführten Ware voraussichtlich zu den nach Abs. 3 maßgebenden Vergleichswerten möglich ist. Eine solche öffentliche Bekanntmachung darf nur kundgemacht werden, wenn sie von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie...

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