Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Viehwirtschaftsgesetz 1983 (Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1988) und das Zolltarifgesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Viehwirtschaftsgesetz 1983

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl.

Nr. 621, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 264/1984 und 325/1987 sowie der Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind,

sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 325/1987, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 6 lautet:

    „(6) Bei der Einfuhr gelten lebende Rinder der Unternummer 0102 90 des Zolltarifs sowie lebende Schweine der Unternummer 0103 (90) des Zolltarifs jedenfalls als zum Schlachten bestimmt; alle anderen im Abs. 1 genannten lebenden Tiere gelten als zum Schlachten bestimmt, sofern nicht durch Vorlage einer Bestätigung der Kommission (§ 2

    Abs. 2) nachgewiesen wird, daß die Tiere für andere Zwecke als zum Schlachten eingeführt werden.

    Bei der Ausfuhr gelten die im Abs. 1 genannten lebenden Tiere als zum Schlachten bestimmt,

    sofern nicht durch Vorlage einer Bestätigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft nachgewiesen wird, daß die Tiere für andere Zwecke als zum Schlachten ausgeführt werden.

    Diese Bestätigungen sind dem Zollamt vorzulegen,

    wenn Waren zum freien Verkehr oder Waren des freien Verkehrs zur Ausfuhr abgefertigt werden oder nach den zollrechtlichen Vorschriften eine kraft Gesetzes entstandene oder unbedingt gewordene Abgabenschuld oder Haftung (Ersatzpflicht)

    geltend gemacht wird."

    1 a. § 5 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

    „Ferner ist die Einfuhrbewilligung, soweit es zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist, mit Auflagen hinsichtlich der Qualität,

    des Ortes der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, der Meldung über den Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, der Durchführung des Transports, der Lagerung, der Verwendung, der Verteilung und der Inverkehrsetzung

    über bestimmte Märkte zu verbinden."

  2. § 5 Abs. 9 Z 2 lautet:

    „2. Waren, auf die § 10 Abs. 10 Z 1 und 2 oder Abs. 12 anzuwenden ist,"

  3. § 5 Abs. 10 lautet:

    „(10) Die Einfuhrbewilligung bildet anläßlich der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften. Sie darf vom Zollamt der Abfertigung nur dann zugrunde gelegt werden,

    wenn derjenige, an den sie ergangen ist, Empfänger im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ist."

  4. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Ausfuhren von Schlachttieren, Fleisch, Fleischwaren und tierischen Fetten in das Zollausland bedürfen einer Bewilligung der Kommission."

    4 a. § 6 Abs. 4 lautet:

    „(4) Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung ist zu befristen. Die Ausfuhrbewilligung hat die Angabe des Warenpreises sowie des Bestimmungs-

    und Handelslandes zu enthalten. Soweit es zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, ist die Ausfuhrbewilligung mit Auflagen hinsichtlich der Qualität, des Ortes des Grenzübertrittes, der Meldung über den Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zur Ausfuhr, der Meldung des Zeitpunktes des Grenzübertrittes,

    eines Mindestpreises frei österreichische Grenze und der Meldung des Verkaufspreises frei österreichische Grenze zu versehen. Um die Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung zu gewährleisten, kann die Kommission die Erteilung der Bewilligung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig machen. Die Sicherstellung ist zur Gänze beziehungsweise zu einem entsprechenden Teil zugunsten des Bundes für verfallen zu erklären, wenn die Ware nicht beziehungsweise nicht zur Gänze in das Zollausland ausgeführt wird. Hiebei ist auf allfällige, vom Exporteur erbrachte Hinweise, daß die Ausfuhr ohne sein Verschulden nicht möglich war, Bedacht zu nehmen."

  5. § 6 Abs. 6 erster Satz lautet:

    „Die Ausfuhrbewilligung bildet anläßlich der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften."

    5 a. § 6 Abs. 10 zweiter Satz lautet:

    „Sie darf vom Zollamt der Abfertigung nur dann zugrundegelegt werden, wenn derjenige, an den sie ergangen ist, Empfänger im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften ist, und eine allfällige Auflage hinsichtlich des Ortes der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr eingehalten ist."

    5 b. § 7 lautet:

    „§ 7. Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Ziele des § 2 Abs. 1 können Importeure und Exporteure, die Waren ohne die hiefür erforderliche Bewilligung der Kommission ein- oder ausführen oder Auflagen nicht einhalten, für die Dauer von höchstens einem Jahr und im Wiederholungsfall dauernd von der Durchführung von Import- und Exportgeschäften ausgeschlossen werden."

  6. § 8 lautet:

    „§ 8. Zur Überprüfung der Einhaltung der §§ 5

    und 6 ist die Kommission berechtigt, durch ihre Organe oder von ihr beauftragte Sachverständige im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Lager, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen, sowie von den Importeuren und Exporteuren Berichte und Nachweise zu fordern.

    Müssen zu diesem Zweck Zollverschlüsse abgenommen werden, so darf dies nur unter Mitwirkung des nächstgelegenen Zollamtes erfolgen. Das Zollamt hat die im Einzelfall erforderlichen Veranlassungen zu treffen."

  7. § 10 Abs. 10 Z 2 lautet:

    „2. die im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr, im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht werden; § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955 ist nicht anzuwenden,"

  8. § 10 Abs. 11 lautet:

    „(11) Ein Bescheid nach Abs. 2, 3, 7 und 8 darf vom Zollamt der Erhebung des Importausgleiches nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige,

    an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung zum freien Verkehr Empfänger, ansonsten Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger im Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr bildet der Bescheid eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung.

    In den übrigen Fällen hat das Zollamt, wenn ihm ein Bescheid nicht vorliegt, der Kommission alle für die Erlassung eines Bescheides erforderlichen Mitteilungen zu machen; die Kommission hat den Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen."

  9. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

    „§ 10a. Der Bundesminister für Finanzen hat

    über Ersuchen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft automationsunterstützt verarbeitete Daten betreffend die zum freien Verkehr abgefertigten Waren, die Menge, den Zollwert oder das geschuldete Entgelt gemäß § 5 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, das Ursprungsland, das Handelsland,

    das Datum gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955, den Importausgleichssatz und den Importausgleich für Zwecke der Marktbeobachtung zu

    übermitteln."

  10. § 11 Abs. 5 lautet:

    „(5) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat an den Versender

    (Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zu ergehen; er bildet eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung in den Fällen der Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr,

    einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr oder der Abfertigung zur Einlagerung in ein Zollager oder zur Verbringung in eine Zollfreizone.

    § 10 Abs. 11 dritter Satz gilt sinngemäß."

  11. § 13 lautet:

    „§ 13. (1) Inhaber von Betrieben dürfen ohne Bewilligung folgende Tierbestände halten:

  12. 400 Mastschweine 2. 50 Zuchtsauen 3. 130 Mastkälber 4. 30 Kühe 5. 100...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT