Bundesgesetz vom 10. Juli 1963 über Volksbegehren auf Grund der Bundesverfassung (Volksbegehrengesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Allgemeine Bestimmungen.

    § 1. Volksbegehren auf Grund des Artikels 41

    1. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 unterliegen dem in diesem Bundesgesetze geregelten Verfahren.

    § 2. (1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Hauptwahlbehörde sowie die Bezirkswahlbehörden, in Wien die Kreiswahlbehörden, berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung jeweils im Amte sind.

    (2) Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-

    Wahlordnung sinngemäß Anwendung.

  2. Einleitungsverfahren.

    § 3. (1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesministerium für Inneres zu beantragen. Ein Antrag darf jeweils nur ein Volksbegehren in der Form eines Gesetzentwurfes enthalten.

    (2) Der Antrag muß von mindestens 30.000 Personen,

    die in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz,

    BGBl. Nr. 243/1960), eingetragen sind,

    unterfertigt sein.

    (3) Der Einleitungsantrag ist auch dann gültig eingebracht, wenn er, ohne die im Abs. 2 geforderten Unterschriften zu tragen, von mindestens 15 Mitgliedern des Nationalrates oder von mindestens je fünf Mitgliedern der Landtage dreier Länder unterfertigt ist.

    (4) Der Antrag hat weiters zu enthalten:

    1. das Volksbegehren in der Form eines Gesetzentwurfes,

    2. die Bezeichnung eines Bevollmächtigten

    (Zu- und Vorname, Beruf, Adresse), der ermächtigt ist, die Unterzeichner des Antrages zu vertreten.

    (5) Bevollmächtigter kann jede Person sein, die in der Wählerevidenz eingetragen ist, auch wenn sie den Antrag nicht unterfertigt hat. Hat der Bevollmächtigte den Antrag nicht unterfertigt,

    so ist dem Antrage eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist ein Bevollmächtigter an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so gilt der in der Reihenfolge der Antragsliste zunächst in Betracht kommende wahlberechtigte Unterzeichner als Bevollmächtigter. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 267/1963.10 128

    (6) Die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen ist dem Antrage anzuschließen.

    (7) Gleichzeitig mit dem Einleitungsantrag hat der Bevollmächtigte einen Betrag von 50.000 S beim Bundesministerium für Inneres bar zu hinterlegen.

    Wird dieser Betrag nicht hinterlegt, so gilt der Einleitungsantrag als nicht eingebracht.

    Der Betrag ist dem Bevollmächtigten zurückzuerstatten,

    wenn die Hauptwahlbehörde gemäß

    § 16 Abs. 1 festgestellt hat, daß ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 des Bundes Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

    vorliegt. Trifft die Hauptwahlbehörde die Entscheidung,

    daß ein Volksbegehren nicht vorliegt,

    so fällt dieser Betrag dem Bunde zu.

    § 4. (1) Die Unterzeichner des Antrages (§ 3

    1. 2) haben sich eigenhändig unter Angabe ihres Zu- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Adresse in Antragslisten (Muster Anlage 1) einzutragen. Diese Listen sind mit fortlaufenden Zahlen zu versehen.

    (2) Den Antragslisten ist für jeden Unterzeichner ein Stimmrechtsschein (Muster Anlage 2)

    beizuschließen, auf dem die Gemeinde bestätigt hat, daß der Unterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist. Die Gemeinden sind verpflichtet,

    solche Bestätigungen unverzüglich auszustellen.

    (3) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal in den Antragslisten eintragen.

    (4) Wer in der Antragsliste eine andere als seine Unterschrift oder seine Unterschrift mehrmals einträgt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

    § 5. (1) Das Bundesministerium für Inneres hat innerhalb von drei Wochen über den Antrag zu entscheiden. Dem Antrage ist stattzugeben,

    wenn die in den §§ 3 und 4 Abs. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren erfüllt sind.

    (2) In der stattgebenden Entscheidung ist eine Frist von einer Woche (Eintragungsfrist) festzusetzen,

    ...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT