Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955 über die Aufhebung der Volksgerichte und die Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen.

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I.

Zuständigkeit und Verfahren in den bisher den Volksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Strafsachen.

§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Volksgerichte stellen ihre Tätigkeit mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein.

§ 2. (1) Vom gleichen Tage an sind zur Aburteilung der im Verbotsgesetz 1947 und im Kriegsverbrechergesetz 1947, beide in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes, unter Strafe gestellten Verbrechen sowie zur Entscheidung

über den Verfall (die Einziehung) des Vermögens im selbständigen Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens-

und Vermögensverfallsgesetz 1947) an Stelle der Volksgerichte die ordentlichen Gerichte zuständig.

(2) Die Hauptverhandlung über Anklagen wegen der im Abs. 1 bezeichneten Verbrechen,

ausgenommen die Verbrechen des Registrierungsbetruges nach §§ 8 und 20 Abs. 5 Verbotsgesetz 1947 sowie der mißbräuchlichen Bereicherung nach § 6 Kriegsverbrechergesetz 1947, gehört vor.

das Geschwornengericht. Vor dieses Gericht gehört auch die Hauptverhandlung über Anträge des Anklägers auf Vermögensverfall (Einziehung)

im selbständigen Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens-

und Vermögensverfallsgesetz 1947), sofern zur Aburteilung desjenigen, dessen Tat mit dem Verfall des Vermögens bedroht ist,

das Geschwornengericht zuständig wäre.

(3) Auf das Strafverfahren wegen der im Abs. 1

angeführten Verbrechen sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und, soweit es sich um die Beschlagnahme und um den Verfall (die Einziehung)

von Vermögen handelt, die Bestimmungen des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes 1947 in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes anzuwenden.

(4) Wegen der in den §§ 8 und 20 Abs. 5 des Verbotsgesetzes 1947 und im § 6 des Kriegsverbrechergesetzes 1947 bezeichneten Verbrechen ist das vereinfachte Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit des Urteils (§ 281 Z. 3 StPO.) unzulässig.

ARTIKEL II.

Abänderung und Aufhebung von bestehenden Vorschriften.

§ 3. (Verfassungsbestimmung.)

(1) Die Bestimmungen des Artikels V des Verbotsgesetzes 1947 werden aufgehoben.

(2) Im § 20 Abs. 5 des Verbotsgesetzes 1947

entfällt der Hinweis auf § 24 dieses Gesetzes.

§ 4. (Verfassungsbestimmung.) § 13 des Kriegsverbrechergesetzes 1947 und seine Überschrift entfallen.

§ 5. (Verfassungsbestimmung.) Das Volksgerichtsverfahrens-

und Vermögensverfallsgesetz 1947 wird abgeändert wie folgt:

  1. Der Titel des Gesetzes...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT