Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt:

Die Republik Österreich und die Volksrepublik Bulgarien vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Wissenschaft und Universitätsausbildung zu fördern und nach Gegenüberstellung der Studien an den Universitäten in beiden Ländern, durch die festgestellt wurde, daß Studien in Österreich und Bulgarien sowohl hinsichtlich der Zulassung,

der Dauer und der Struktur, als auch hinsichtlich des Inhalts und der Anforderungen vergleichbar sind,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. der Ausdruck „Universitäten" alle Universitäten,

    Hochschulen und Institute, denen vom Vertragsstaat, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, alle akademischen/wissenschaftlichen Grade zu verleihen sowie Diplome auszustellen;

  2. der Ausdruck „akademischer Grad" jeden akademischen oder wissenschaftlichen Grad,

    welcher von einer Universität als Abschluß

    eines ordentlichen Studiums verliehen wird;

  3. der Ausdruck „Diplom" jedes Zeugnis,

    welches von einer Universität als Abschluß

    eines ordentlichen Studiums ausgestellt wird;

  4. der Ausdruck „Hochschulzeugnisse" alle Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;

  5. der Ausdruck „Prüfungen" alle Prüfungen zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens, der Kenntnisse und der Fertigkeiten beziehungsweise die Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften des Vertragsstaates;

  6. der Ausdruck „Studiendauer" die in den Studienvorschriften der Vertrags Staaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der ordentlichen Studien;

  7. der Ausdruck „ordentliches Studium" jene Studien, die in den Vertragsstaaten zum Erwerb eines akademischen Grades oder Diploms führen.

    Artikel 2

    Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und der Diplome finden nur dann Anwendung,

    wenn das ordentliche Studium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.

    Artikel 3

    Dieses Abkommen findet nur auf Staatsbürger der Vertragsstaaten Anwendung.

    Artikel 4

    Die Inhaber eines österreichischen akademischen...

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