ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK MOSAMBIK ÜBER TECHNISCHE UND FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Die österreichische Bundesregierung einerseits und die Regierung der Volksrepublik Mosambik andererseits, im Bewußtsein des Nutzens, der für beide Länder aus einer verstärkten Zusammenarbeit erwachsen kann, vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Die Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Mosambikes fördern.

(2) Die österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Abkommens Entwicklungsprogramme und -projekte der Volksrepublik Mosambik unterstützen. Soweit erforderlich, werden über einzelne Maßnahmen der technischen und finanziellen Zusammenarbeit der österreichischen Bundesregierung gesonderte Vereinbarungen geschlossen.

(3) Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind insbesondere:

  1. Zurverfügungstellung von Sachgütern und Geldmitteln zur Durchführung von Programmen und Projekten gemäß Abs. 2;

  2. Entsendung von österreichischen Fachkräften;

  3. Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer Fachkräfte in Österreich, Mosambik, oder —

    auf Grund gesonderter Vereinbarungen — in Drittländern.

    (4) Die Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer Fachkräfte gemäß Abs. 3 Z 3 kann bestehen in:

  4. Gewährung von Stipendien für Hochschul-

    und postgraduate Studien;

  5. Finanzierung der Teilnahme an Speziallehrgängen für Angehörige aus Entwicklungsländern in Österreich;

  6. Förderung von Ausbildungsstätten und -programmen in Mosambik.

    (5) Die Richtlinien und Bedingungen für die Teilnahme an Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich werden der Volksrepublik Mosambik auf diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.

    Artikel 2

    (1) Die österreichische Bundesregierung wird die

    österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Mosambik 1. keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben;

  7. sich an die Rechtsordnung Mosambikes zu halten und sich politischen Aktivitäten, die die inneren Angelegenheiten Mosambikes betreffen,

    zu enthalten.

    (2) Die Stellung der Fachkraft im jeweiligen Projekt ist in der gesonderten Vereinbarung gemäß

    1. 1 Abs. 2 zu regeln.

    (3) Die Vertragschließenden Parteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte zu Dienstleistungen irgendwelcher Art außerhalb jener Funktion,

    die für sie vereinbart wurde, heranzuziehen.

    Die mosambikanische Seite kann...

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