Bundesgesetz vom 13. Dezember 1977, mit dem die Vollzugsanweisung vom 2. Juni 1919, StGBl. Nr. 301, die Vollzugsanweisung vom 11. Juni 1920, StGBl. Nr. 269, und die Verordnung vom 20. September 1922, BGBl. Nr. 711, aufgehoben werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Es werden aufgehoben:

  1. Die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für sozialle Verwaltung im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Justiz vom 2. Juni 1919, StGBl.

    Nr. 301, über den Schutz von Dienstnehmern bei Verlegung von Unternehmungen ins Ausland;

  2. die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Justiz vom 11. Juni 1920,

    StGBl. Nr. 269, über den Schutz von Dienstnehmern bei Veräußerung von Betriebsmitteln ins Ausland;

  3. die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 20. September 1922,

    BGBl. Nr. 711, über den Schutz von Dienstnehmern bei Verlegung von Erwerbsunternehmungen und bei Veräußerung von Betriebsmitteln aus dem Burgenland ins Ausland.

    Artikel II

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978

    in Kraft.

    (2) Die aufgehobenen...

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