Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18. Dezember 1961, mit der die Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 30. Oktober 1950 über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten für die Bemessung des Ruhegenusses, BGBl. Nr. 209, abgeändert und ergänzt wird (Novelle der Ruhegenuß-Vordienstzeiten-Kundmachung 1950).

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 15. Dezember 1961 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 30. Oktober 1950

über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten für die Bemessung des Ruhegenusses wie folgt abgeändert und ergänzt:

Artikel I.

  1. Der § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. d hat zu lauten:

    „d) Zeiträume, soweit sie nach § 1 Abs. 4 der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 19. Juli 1948, BGBl. Nr. 174,

    oder nach § 1 Abs. 4 bzw. 5 der Vordienstzeiten-

    Kundmachung 1958, BGBl. Nr. 39,

    für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet wurden."

  2. Als § 3 a ist aufzunehmen:

    „§ 3 a. (l) Wurden Ruhegenußvordienstzeiten auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 2 nicht zur Gänze angerechnet, so sind die nicht angerechneten Teile dieser Vordienstzeiten im Zeitpunkte der Versetzung in den Ruhestand oder im Falle des Todes des Bundesbahnbeamten von Dienstes wegen für die Bemessung des Ruhegenusses,

    höchstens jedoch bis zur Erreichung des vollen Pensionshundertsatzes, anzurechnen. Durch diese zusätzliche Anrechnung darf der Bundesbahnbeamte

    (seine Hinterbliebenen) nicht besser gestellt werden, als wenn diese Vordienstzeiten nach den Bestimmungen der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeiten-

    Kundmachung 1956, BGBl.

    Nr. 202, angerechnet worden wären.

    (2) Wurden dem Bundesbahnbeamten (seinen Hinterbliebenen) Ruhegenußvordienstzeiten nach

    § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. d oder nach § 2 Abs. 1 Z. 2

    angerechnet und werden für diese Zeiten im...

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