Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Präambel Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ABl. 1967 Nr. 152/13 in der geltenden Fassung vom 8. April 1965 erfordert die Zusammenarbeit der Institutionen der Gemeinschaften und der verantwortlichen Behörden der Mitgliedstaaten.

Die Österreichische Bundesregierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Besteuerung des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen Die österreichischen Behörden befreien die Europäischen Gemeinschaften von allen Steuern auf die Lieferung von Waren und auf Dienstleistungen unter Berücksichtigung der vom Mitgliedstaat als Gastland festgelegten Beschränkungen (dabei handelt es sich um das Land, in dem die Institution der Europäischen Gemeinschaften, die die Waren oder Dienstleistungen erwirbt, ihren Sitz hat).

Ist Österreich als Mitgliedstaat Gastland, so wird eine Steuerbefreiung für die Lieferung von Waren und für Dienstleistungen bei Rechnungsbeträgen von über 1000 S einschließlich Steuern gewährt. Das ist somit dieselbe Grundlage wie sie für diplomatische Vertretungen gewährt wird.

Artikel 2

Studien- und Forschungsverträge

(

  1. Artikel 1 findet auch auf die Lieferung von Waren und auf Dienstleistungen auf Grund von Verträgen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Sektors Anwendung, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind bzw. mehrwertsteuerpflichtig sind, aber in Bezug auf diese Lieferungen von Waren und diese Dienstleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und deshalb mit Mehrwertsteuer belastet werden, ohne die Möglichkeit einer Rückerstattung zu haben. Ein derartiger Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch die Forschungseinrichtung darf ausschließlich für die Zwecke der Umsetzung des entsprechenden Vertrages mit den Europäischen Gemeinschaften erfolgen.

    (b) Eine Befreiung wird nur für die Lieferung von Waren und für Dienstleistungen gewährt, die für im Vertrag festgelegte Programme erforderlich sind. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Vertrag mit Kostenteilung, so ist eine Befreiung nur im Ausmaß des von den Europäischen Gemeinschaften finanzierten Anteils an den Gesamtausgaben zu gewähren.

    Artikel 3

    Auf EG-Institutionen anwendbare Form der Befreiung A. Mehrwertsteuer

    (

  2. Lokale Einkäufe Die österreichischen Behörden bewirken die oben vorgesehene Befreiung, indem sie die den Europäischen Gemeinschaften auf...

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