ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DES INTERNATIONALEN SEEGERICHTSHOFS

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

  1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Â

  2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der arabischen, chinesischen, französischen, Â

russischen und spanischen Fassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen. Â

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(Ãœbersetzung)Â Â

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Die Vertragsstaaten dieses Ãœbereinkommens – Â

in der Erwägung, daß das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Errichtung des Internationalen Seegerichtshofs vorsieht, Â

in der Erkenntnis, daß der Gerichtshof die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Â

Immunitäten genießen soll, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind, Â

im Hinblick darauf, daß das Statut des Gerichtshofs in Artikel 10 vorsieht, daß die Mitglieder des Â

Gerichtshofs bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen, Â

in der Erkenntnis, daß an Verfahren Beteiligte und Bedienstete des Gerichtshofs die Vorrechte und Â

Immunitäten genießen sollen, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben erforderlich sind – Â

sind wie folgt übereingekommen: Â

Artikel 1Â Â

Begriffsbestimmungen Â

Im Sinne dieses Ãœbereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:Â Â

  a) „Seerechtsübereinkommen“ bezeichnet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Kundgemacht in BGBl. Nr. 885/1995

vom 10. Dezember 1982;Â Â

  b) „Statut“ bezeichnet das in Anlage VI des Seerechtsübereinkommens enthaltene Statut des Internationalen Seegerichtshofs; Â

  c) „Vertragsstaaten“ bezeichnet Staaten, die Vertragsparteien dieses Ãœbereinkommens sind; Â

  d) „Gerichtshof“ bezeichnet den Internationalen Seegerichtshof; Â

  e) „Mitglied des Gerichtshofs“ bezeichnet ein gewähltes Mitglied des Gerichtshofs oder eine nach Â

Artikel 17 des Statuts für die Zwecke eines besonderen Falles bestimmte Person; Â

  f) „Kanzler“ bezeichnet den Kanzler des Gerichtshofs und schließt jeden Bediensteten des Gerichtshofs ein, der als Kanzler tätig wird; Â

  g) „Bedienstete des Gerichtshofs“ bezeichnet den Kanzler sowie das sonstige Personal der Kanzlei; Â

  h) „Wiener Ãœbereinkommen“ bezeichnet das Wiener Ãœbereinkommen vom 18. April 1961 über Â

diplomatische Beziehungen Kundgemacht in BGBl. Nr.   66/1966. Â

Artikel 2Â Â

Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs Â

Der Gerichtshof besitzt Rechtspersönlichkeit. Er kann Â

  1. Verträge schließen, Â

      b) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern, Â

      c) vor Gericht stehen. Â

    Artikel 3Â Â

    Unverletztlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs Â

    Die Räumlichkeiten des Gerichtshofs sind vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Â

    Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen unverletzlich. Â

    Artikel 4Â Â

    Flagge und Emblem Â

    Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge und sein Emblem an seinen Räumlichkeiten und Dienstfahrzeugen zu führen. Â

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    Artikel 5Â Â

    Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder Â

    (1) Der Gerichtshof genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit er nicht im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfaßt jedoch nicht Vollstreckungsmaßnahmen. Â

    (2) Die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Pfändung, Enteignung oder Â

    jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, der Verwaltung, die Justiz oder die Â

    Gesetzgebung entzogen. Â

    (3) In dem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang sind die Vermögenswerte, Â

    Guthaben und Gelder des Gerichtshofs von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit. Â

    (4) Der Gerichtshof schließt für Fahrzeuge, die sich in seinem Eigentum befinden oder in seinem Â

    Namen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind. Â

    Artikel 6Â Â

    Archive Â

    Die Archive des Gerichtshofs und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind jederzeit unverletztlich, gleichviel, wo sie sich befinden. Der Vertragsstaat, in dem sich die Â

    Archive befinden, ist über den Aufbewahrungsort der Archive und Schriftstücke zu unterrichten. Â

    Artikel 7Â Â

    Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs außerhalb des Sitzes Â

    Hält es der Gerichtshof für wünschenswert, an einem anderen Ort als an seinem Sitz zu tagen oder Â

    seine Aufgaben anderweitig wahrzunehmen, so kann er mit dem betreffenden Staat eine Vereinbarung Â

    hinsichtlich der Bereitstellung von für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeigneten Einrichtungen Â

    schließen. Â

    Artikel 8Â Â

    Nachrichtenverkehr Â

    (1) Bei seinem amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr genießt der Gerichtshof im Hoheitsgebiet Â

    jedes Vertragsstaats, soweit dies mit den internationalen Verpflichtungen des betreffenden Staates vereinbar ist, keine weniger günstige Behandlung, als der Vertragsstaat jeder zwischenstaatlichen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren und die Â

    verschiedenen Arten von Nachrichten- und Schriftverkehr. Â

    (2) Der Gerichtshof kann für seinen amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr alle geeigneten Â

    Kommunikationsmittel sowie Verschlüsselungen einsetzen. Der amtliche Nachrichten- und Schriftverkehr des Gerichtshofs ist unverletztlich. Â

    (3) Der Gerichtshof ist berechtigt, Schriftverkehr und andere Unterlagen oder Nachrichten durch Â

    Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hiefür gelten dieselben Vorrechte, Â

    Immunitäten und Erleichterungen wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck. Â

    Artikel 9Â Â

    Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Â

    (1) Der Gerichtshof, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sowie seine Geschäfte und Transaktionen genießen Befreiung von jeder direkten Steuer; es besteht jedoch Einvernehmen darüber, daß der Gerichtshof keine Befreiung von Steuern verlangt, die lediglich eine Vergütung für Â

    Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen. Â

    (2) Der Gerichtshof genießt Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der vom Gerichtshof für seinen amtlichen Gebrauch ein- Â

    oder ausgeführten Gegenstände. Â

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    (3) Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft wurden, dürfen im Â

    Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nur zu den mit der Regierung dieses Vertragsstaats vereinbarten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden. Der Gerichtshof genießt ferner Befreiung von Â

    allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich Â

    seiner Veröffentlichungen. Â

    Artikel 10Â Â

    Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben Â

    (1) Der Gerichtshof beansprucht grundsätzlich keine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, Â

    die im Preis von beweglichem oder unbeweglichen Vermögen enthalten sind, oder von Steuern, die auf Â

    Dienstleistungen erhoben werden. Erwirbt der Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf jedoch Vermögen Â

    oder Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt er Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so...

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