Bundesgesetz vom 2. Juli 1947, womit die Vorschriften der Strafprozeßordnung und einiger anderer Gesetze abgeändert und ergänzt werden (Strafprozeßnovelle 1947).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderungen der Strafprozeßordnung.

§ 1. Die österreichische Strafprozeßordnung 1945, A. Slg. Nr. 1, wird Abgeändert, ergänzt und berichtigt wie folgt:

  1. Im § 34 hat der zweite Absatz zu lauten:

    „(2) Sie können jedoch, falls dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen,

    von der Verfolgung einzelner absehen oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung zurücktreten

    (§ 363, 2. 3):

  2. Wenn das voraussichtlich weder auf die Strafen oder sichernden Maßnahmen noch auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen wesentlichen Einfluß hat;

  3. wenn der Beschuldigte wegen der übrigen strafbaren Handlungen an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird und die im Inland zu erwartenden Strafen oder sichernden Maßnahmen gegenüber denen, auf die voraussichtlich im Ausland erkannt werden wird, nicht ins Gewicht fallen.

    Nimmt der Staatsanwalt später die vorbehaltene Verfolgung wieder auf, so ist ein abermaliger Vorbehalt in Ansehung einzelner strafbarer Handlungen unzulässig. Der Staatsanwalt kann ferner von der Verfolgung eines im Ausland begangenen Verbrechens absehen oder zurücktreten,

    wenn der Täter schon im Ausland dafür gestraft worden und nicht anzunehmen ist, daß

    das inländische Gericht eine strengere Strafe verhängen werde. Die dem Privatbeteiligten nach den §§ 48, 49 und 449 zustehenden Rechte werden durch diese Bestimmungen nicht berührt."

  4. Dem § 194 werden als zweiter Absatz folgende Bestimmungen angefügt:

    „(2) Anträge, die auf einen solchen Beschluß

    des Gerichtshofes zweiter Instanz abzielen, sind vom Untersuchungsrichter als offenbar unbegründet zu verwerfen, wenn der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt übereinstimmend der Überzeugung sind, daß die Untersuchungshaft aus einem der im § 175, Z. 2, 3 und 4,

    angeführten Gründe geboten ist und, falls nur der Haftgrund nach § 175, Z. 2, vorliegt, dieser durch Sicherheitsleistung nicht beseitigt werden kann. Gegen eine solche Entscheidung des Untersuchungsrichters ist kein Rechtsmittel zulässig."

    Die bisherige Bestimmung des § 194 erhält die Absatzbezeichnung „(1)".

  5. Im § 363, Abs. (1), hat die Ziffer 3 zu lauten:

    „3. wenn sich der Staatsanwalt bei dem Rücktritt von der Verfolgung nach § 34, Abs. {2),

    oder bei der Erklärung nach § 57, Abs. (3), die spätere Verfolgung vorbehalten hat und seit der rechtskräftigein Beendigung des inländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als drei Monate oder seit der rechtskräftigen Beendigung des ausländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist; wenn dem Ankläger bei der Beendigung des Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder Vergehens die Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT