Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012)

171. Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012) Auf Grund des § 41 Gaswirtschaftgesetz 2011 ? GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz ? E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, wird verordnet:

1. Teil

Grundsätze

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung trifft Festlegungen für den Netzzugang, das Kapazitätsmanagement und das Bilanzierungssystem in den Marktgebieten Ost, Tirol und Vorarlberg.

(2) Für alle Marktteilnehmer gelten die Regeln der Technik gemäß Anlage 2.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. ?Bilanzierungsperiode? den Zeitraum, in dem für Netzbenutzer je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt die Abweichung zwischen Aufbringung und Abgabe ermittelt wird;
2. ?Buchung? den Abschluss eines Netzzugangsvertrages an einem Buchungspunkt;
3. ?Buchungspunkt? ein im Marktgebiet befindlicher und buchbarer Ein- oder Ausspeisepunkt;
4. ?Day Ahead-Kapazität? eine Kapazität, die am Tag vor dem Liefertag als Tageskapazität gebucht werden kann;
5. ?feste Kapazität? eine Kapazität auf garantierter Basis, unterbrechbar nur im Falle von höherer Gewalt und geplanten Wartungsmaßnahmen;
6. ?frei zuordenbare Kapazität? eine Kapazität, die feste Transporte im gesamten Marktgebiet ermöglicht und Zugang zum Virtuellen Handelspunkt bietet;
7. ?Gastag? den Zeitraum, der um 6.00 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;
8. ?gebündelte Kapazität? eine Ausspeise- und damit korrespondierende Einspeisekapazität, die von einem Netzbenutzer zusammengefasst gebucht werden kann;
9. ?gebündelte Nominierung? eine einheitliche Nominierungserklärung für einen gebündelten Buchungspunkt;
10. ?gebündelter Buchungspunkt? eine Zusammenfassung eines buchbaren Ausspeisepunktes und eines buchbaren Einspeisepunktes zweier benachbarter Marktgebiete, an denen Netzbenutzer gebündelte Kapazität buchen können;
11. ?Grenzkopplungspunkt? einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;
12. ?Lastflusszusage? eine vertragliche Vereinbarung eines Netzbetreibers mit einem Netzbenutzer, der dem Netzbetreiber bestimmte Lastflüsse zusichert, und die geeignet und erforderlich ist, die Ausweisbarkeit der frei zuordenbaren Ein- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen;
13. ?Online-Plattform? die Plattform gemäß § 39 GWG 2011;
14. ?physikalische Ausgleichsenergie? die vom Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;
15. ?Rest of the Day-Kapazität? eine Kapazität, die am Liefertag für den Rest des Liefertages gebucht werden kann;
16. ?SLP-Kunde? ein Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von unter 400.000 kWh, dem vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber ein standardisiertes Lastprofil (SLP) zugeordnet ist;
17. ?vertraglich vereinbarte Höchstleistung? den technischen oder, sofern vereinbart, den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten zu entsprechen hat;
18. ?Within Day-Kapazität? eine Kapazität, die am Liefertag für Teile des Liefertages gebucht werden kann.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011 und gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

2. Teil

Regelungen für das Marktgebiet Ost

1. Hauptstück

Netzzugang und Kapazitätsmanagement

1. Abschnitt

Netzzugang im Fernleitungsnetz

Kapazitätsangebot

§ 3. (1) Fernleitungsnetzbetreiber bieten feste Kapazität grundsätzlich als frei zuordenbare Kapazität an.

(2) Der Marktgebietsmanager hat in enger Zusammenarbeit mit den Fernleitungsnetzbetreibern und dem Verteilergebietsmanager für das Gesamtsystem wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zur Erhöhung der ausweisbaren festen frei zuordenbaren Kapazität gemäß § 35 Abs. 1 GWG 2011 in der nachstehenden Reihenfolge zu prüfen und erforderlichenfalls zu koordinieren:

1. vertragliche Vereinbarungen mit einem Netzbenutzer, der bestimmte Lastflüsse zusichert (Lastflusszusagen);
2. das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazitäten, die abweichend von Abs. 1 mit bestimmten Zuordnungsauflagen verknüpft sind.

(3) Dienstleistungen nach Abs. 2 sind in diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren unter angemessenen Bedingungen über die Online-Plattform abzuwickeln. Ergibt die Prüfung, dass wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nach Abs. 2 möglich und geeignet sind, das Angebot fester frei zuordenbarer Kapazitäten zu erhöhen, sind sie von den Fernleitungsnetzbetreibern in enger Zusammenarbeit mit dem Marktgebietsmanager und dem Verteilergebietsmanager gemäß Abs. 2 zu ergreifen. Bei der Prüfung wirtschaftlich zumutbarer Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots frei zuordenbarer Kapazitäten haben der Marktgebietsmanager, die Fernleitungsnetzbetreiber und der Verteilergebietsmanager mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Anwendung von Maßnahmen nach Abs. 2 möglichst gering zu halten. Die gemäß Abs. 1 bis 3 ermittelte Höhe der ausweisbaren Kapazitäten ist der Regulierungsbehörde von den Fernleitungsnetzbetreibern vor der Kapazitätszuweisung gemäß §§ 6 und 7 anzuzeigen.

(4) Zur Prüfung des bedarfsgerechten Ausbaus des Netzes gemäß § 35 Abs. 2 GWG 2011 haben die Fernleitungsnetzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem Marktgebietsmanager ein standardisiertes und verbindliches Kapazitätserhebungsverfahren auf der Online-Plattform durchzuführen und mit den angrenzenden Netzbetreibern abzustimmen sowie die Ergebnisse zu veröffentlichen.

Kapazitätsbündelung

§ 4. (1) An den Grenzkopplungspunkten, an denen Fernleitungsnetze miteinander verbunden sind, werden die Ein- und Ausspeisepunkte benachbarter Marktgebiete pro Flussrichtung zu einem gebündelten Buchungspunkt zusammengefasst, sofern der benachbarte Netzbetreiber eine Bündelung für den jeweiligen Grenzkopplungspunkt ermöglicht.

(2) An gebündelten Buchungspunkten bucht der Netzbenutzer gebündelte Kapazität auf fester oder unterbrechbarer Basis. Ausgenommen davon sind Verträge, die bis einschließlich 31. März 2013 abgeschlossen wurden (Altverträge), es sei denn der Netzbenutzer, der Ausspeise- und damit korrespondierende Einspeisekapazitätsverträge hält, verlangt eine Umstellung seiner Verträge. Sofern auf der Buchungsseite in einem benachbarten Marktgebiet noch ein Altvertrag besteht, darf auf der österreichischen Buchungsseite die nicht gebündelte Kapazität maximal bis zum Ende der Laufzeit dieses Altvertrags vermarktet werden.

(3) An gebündelten oder ungebündelten Buchungspunkten können die Fernleitungsnetzbetreiber gebündelte oder ungebündelte Kapazität auch mit Zuordnungsauflagen anbieten.

Ein- und Ausspeisezonen

§ 5. (1) Einspeisekapazitäten an Grenzkopplungspunkten sind von den Fernleitungsnetzbetreibern zu Einspeisezonen zusammenzufassen, die es ermöglichen, eine Einspeisung von Gas auf der Basis einer Einspeisekapazitätsbuchung an einem einzigen Einspeisepunkt vorzunehmen, soweit dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Vor einer in Aussicht genommenen Zusammenfassung zu Einspeisezonen ist eine Konsultation der Marktteilnehmer durchzuführen und die Regulierungsbehörde zu informieren.

(2) Abs. 1 ist auf Ausspeisekapazitäten an Grenzkopplungspunkten entsprechend anwendbar.

(3) Die Verpflichtung nach § 3 bleibt davon unberührt.

Kapazitätszuweisung

§ 6. (1) Fernleitungsnetzbetreiber haben feste und unterbrechbare Ein- und Ausspeisekapazität über die Online-Plattform in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu versteigern.

(2) Fernleitungsnetzbetreiber können unterbrechbare Kapazität differenziert nach Klassen, die die Unterbrechungswahrscheinlichkeit reflektieren, vergeben.

(3) Die Zuweisung von Day Ahead-Kapazität gemäß § 11 erfolgt durch Versteigerung täglich für den darauf folgenden Gastag.

Sonderregelungen zur Kapazitätszuweisung und Kapazitätsnutzung

§ 7. (1) Die §§ 4, 5, 6, 11 und 12 werden nicht angewendet auf Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung aus den Fernleitungsnetzen zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, zu Speicheranlagen und Endverbrauchern sowie auf Einspeisekapazitäten zur Einspeisung in das Fernleitungsnetz aus Speicher- und Produktionsanlagen sowie aus Anlagen von Erzeugern biogener Gase. Diese Kapazitäten werden in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen vergeben. Sie sind jeweils vom angeschlossenen Speicherunternehmen, Endverbraucher, Produzenten, Verteilergebietsmanager oder vom Erzeuger biogener Gase zu buchen.

(2) Für den Netzzugang im Fernleitungsnetz für Endverbraucher gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.

Vertragslaufzeiten

§ 8. (1) An Grenzkopplungspunkten sind mindesten 10 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Einspeisepunktes für Kapazitätsprodukte reserviert, die mit Vertragslaufzeiten von bis zu einem Quartal vergeben werden. Dieser Anteil ist gemäß den Ergebnissen einer jährlich vom Marktgebietsmanager in Abstimmung mit den Fernleitungsnetzbetreibern über die Online-Plattform bei den Netzbenutzern durchzuführenden Bedarfserhebung gegebenenfalls je Grenzkopplungspunkt zu erhöhen. Maximal 65 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Einspeisepunktes dürfen mit Vertragslaufzeiten von mehr als vier Jahren vergeben werden. An Grenzkopplungspunkten sind mindestens 10 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Ausspeisepunktes für Kapazitätsprodukte reserviert, die mit Vertragslaufzeiten von bis zu einem Quartal vergeben werden. Maximal 65 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Ausspeisepunktes dürfen mit Vertragslaufzeiten von mehr als vier Jahren vergeben werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Kapazitätsverträge sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen.

(2) Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an einem Ein-...

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