Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Richterdienstgesetz geändert werden

117. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Richterdienstgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
5 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
6 Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
7 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
8 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
9 Änderung des Richterdienstgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 73 wird in Abs. 2 Z 1 nach dem Ausdruck "Abu Dhabi," der Ausdruck "Abuja," eingefügt und entfällt der Ausdruck "Lagos," und wird in Abs. 4 der Ausdruck "Jakarta, Lagos," durch den Ausdruck "Abuja, Jakarta," ersetzt.

2. In § 78d Abs. 1 zweiter Satz wird nach den Begriffen "Wahl- und Pflegeeltern" die Wortfolge "sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt" eingefügt.

3. In § 78d Abs. 4 wird der Klammerausdruck "(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)" durch den Klammerausdruck "(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt)" ersetzt.

4. Nach § 102 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG). Liegen Umstände vor, die die Disziplinarstrafe der Entlassung oder die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche erwarten lassen, ist eine Beschlussfassung im Umlaufwege nicht zulässig."

5. In § 140 Abs. 3 entfallen die Zeilen

"für den Bereiter der Spanischen Reitschule Bereiter der Spanischen
Reits
...

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