Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 ? NRWO)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK Wahlausschreibung, Einteilung des Bundesgebietes für Zwecke der Wahl, Wahlbehörden 1. Abschnitt Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

§ 1. (1) Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt werden.

(2)  Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag   oder   einen   anderen   öffentlichen   Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 13,    14,    16   und   25   dieses   Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechts   (§ 21   Abs. 1)   und   der  Wählbarkeit (§ 41).

(3)  Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

Landeswahlkreise, Stimmbezirke

§ 2. (1) Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl in neun Landeswahlkreise eingeteilt; hierbei bildet jedes Bundesland einen Landeswahlkreis. Der Landeswahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.

(2)  Die Stimmenabgabe erfolgt vor der örtlichen Wahlbehörde.   Örtliche   Wahlbehörden   sind   die Gemeindewahlbehörden  und  Sprengelwahlbehörden.

(3) Grundsätzlich bildet jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk.

Regionalwahlkreise

§ 3. (1) Die Stimmbezirke der Landeswahlkreise werden in einem oder mehreren Regionalwahlkreisen zusammengefaßt. Die Regionalwahlkreise führen die Nummer ihres Landeswahlkreises und werden zusätzlich mit Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge bezeichnet.

(2) Die Regionalwahlkreise sind:

(3) Die Stimmbezirke der Regionalwahlkreise sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

Zahl der Mandate in den Wahlkreisen, Berechnung nach der jeweils letzten Volkszählung

§ 4. (1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Nationalratsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 5 ergibt.

(2)   Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen     oder     Außerordentlichen     Volkszählung (Volkszählungsgesetz   1980,   BGBl.   Nr. 199)   im Gebiet der Republik ihren ordentlichen Wohnsitz hatten,  vermehrt  um  die  Zahl   der  im  Ausland lebenden   Staatsbürger,   die   am   Zähltag   in   der Wählerevidenz eingetragen waren,  ist durch die Zahl  183 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.

(3)   Jedem   Landeswahlkreis   werden   so   viele Mandate    zugewiesen,    wie    die    Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen   oder   Außerordentlichen   Volkszählung   im Landeswahlkreis ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die am Zähltag in der Wählerevidenz im   Bereich   des   Landeswahlkreises   eingetragen waren, enthalten ist.

(4)  Können auf diese Weise noch nicht alle 183 Mandate  aufgeteilt werden,  so  sind  die  gemäß Abs. 3   zu   ermittelnden   Quotienten   auf  je   drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Landeswahlkreise, bei denen   sich   der   Reihenfolge   nach   die   größten Dezimalreste ergeben. Sind hierbei die Dezimalre-

ste bei zwei oder mehreren Landeswahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Landeswahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 183 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Landeswahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Landeswahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.

(5) Jeder Regionalwahlkreis erhält soviele der dem jeweiligen Landeswahlkreis zugewiesenen Nationalratsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung in sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 und 4 ergibt.

Verlautbarung der Mandatszahlen

§ 5. (1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 4 entfallenden Mandate ist vom Bundesminister für Inneres unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung stattfinden.

  1. Abschnitt Wahlbehörden Allgemeines

    § 6. (1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.

    (2)    Die   Wahlbehörden   bestehen   aus   einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.

    (3)   Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.  Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlußfähigkeit und   bei   der   Abstimmung   nicht   berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im übrigen gleichzuhalten.

    (4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in  der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

    (5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

    Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

    § 7. (1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

    (2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.

    Gemeindewahlbehörden

    § 8. (1) Für jede Gemeinde außerhalb von Wien wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

    (2)  Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm    zu    bestellenden    ständigen    Vertreter    als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

    (3)   Der  Bürgermeister  hat  für  den   Fall   der vorübergehenden   Verhinderung   des   Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

    Sprengelwahlbehörden

    § 9. (1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In den Landeswahlkreisen außerhalb von Wien kann in einem der Wahlsprengel auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

    (2)  Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.

    (3)   Der  Bürgermeister  hat  für  den   Fall   der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

    Bezirkswahlbehörden

    § 10. (1) Für jeden politischen Bezirk (Verwaltungsbezirk), jede Stadt mit eigenem Statut und in der Stadt Wien am Sitz eines jeden Magistratischen Bezirksamtes wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden in Wien richtet sich nach dem Zuständigkeitsbereich des Magistratischen Bezirksamtes.

    (2)   Die  Bezirkswahlbehörde  besteht  aus  dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister, in der Stadt Wien aus dem Leiter des Magistratischen Bezirksamtes oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

    (3)  Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung auch einen Stellvertreter zu bestellen.

    (4)  Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.

    (5)   Die   Mitglieder   der   Bezirkswahlbehörden dürfen außerhalb Wiens nicht gleichzeitig Mitglieder von  Gemeindewahlbehörden,  in Wien  nicht gleichzeitig Mitglieder der Landeswahlbehörde für den Landeswahlkreis Wien sein.

    Landeswahlbehörden

    § 11. (1) Für jedes Bundesland wird am Sitz des Amtes der Landesregierung eine Landeswahlbehörde eingesetzt.

    (2)  Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

    (3)  Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des...

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