Bundesgesetz vom 2. Juli 1975 über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

§ 1. (1) Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich

(Art. 1 B-VG).

(2) Zu den Aufgaben der politischen Parteien gehört die Mitwirkung an der politischen Willensbildung.

(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei,

sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.

(4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind. Aus der Satzung hat insbesondere ersichtlich zu sein,

welches ihre Organe sind und welche hievon zur Vertretung nach außen befugt sind, sowie welche Rechte und Pflichten die Mitglieder besitzen.

Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit.

Artikel II

§ 2. (1) Jeder politischen Partei sind für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit auf ihr Verlangen Förderungsmittel des Bundes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zuzuwenden.

(2) Die Höhe der Zuwendungen wird in folgender Weise berechnet:

a) jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete

(Klubstärke) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 4 Millionen Schilling;

b) die nach Abzug der Forderungen gemäß

lit. a verbleibenden Mittel gemäß Abs. 1

werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt;

c) politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 v. H.

der gültigen Stimmen erhalten haben,

haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Zuwendungen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit

(Abs. 1) wie politische Parteien gemäß lit. b; diese Zuwendungen sind in dem auf die Nationalratswahl folgenden Quartal auszubezahlen.

§ 3. (1) Die für Zuwendungen gemäß § 2

vorgesehenen Beträge sind von der Bundesregierung in den Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages aufzunehmen.

(2) Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 2

lit. c vierteljährlich im Nachhinein.

(3) Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl,

so sind die Ergebnisse dieser Wahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Quartal zu berücksichtigen.

(4) Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b sind spätestens bis zum Ende des ersten Quartals jedes Jahres an das Bundeskanzleramt zu stellen,

im Falle des § 2 Abs. 2 lit. c sowie des Abs. 3,

jedoch bis spätestens zum Ende des dritten Monats nach der betreffenden Nationalratswahl.

Für das Jahr 1975 sind diese Begehren gemäß

§ 2 Abs. 2 lit. a und b spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu stellen.

§ 4. (1) Die politischen Parteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der...

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