Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik und des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 3. Dezember 1974 über die Wahrnehmung bestimmter Geschäfte hinsichtlich gemeinsamer Stellen und Einrichtungen der Bundesministerien für Bauten und Technik sowie für Handel, Gewerbe und Industrie

Gemäß § 7 Abs. 6 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, wird verordnet:

§ 1. Hinsichtlich der für den Bereich der Bundesministerien für Bauten und Technik sowie für Handel, Gewerbe und Industrie bestehenden gemeinsamen Behördenbibliothek, Amtswirtschaftsstelle,

Eingangs- und Abgangsstelle, Allgemeinen Lagerstelle und Kanzleistelle für die Sektionen I wird bestimmt, daß die in den Z. 3 bis 7 und 9 bis 13 sowie in Z. 16 des Teiles 1 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973 genannten...

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