Bundesgesetz vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wappen der Republik Österreich

§ 1. Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen)

ist im Art. 8 a Abs. 2 B-VG bestimmt und entspricht der Zeichnung des Bundeswappens in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 1.

Das Siegel der Republik Österreich

§ 2. (1) Das Siegel der Republik Österreich ist kreisförmig und trägt im oberen Halbkreis um das Bundeswappen die Aufschrift „Republik Österreich".

(2) Je ein Exemplar des Siegelstockes wird vom Bundespräsidenten und vom Bundeskanzler verwahrt.

(3) Handruck- oder Farbstampiglien mit dem Bundeswappen und der Aufschrift „Republik

Österreich" im oberen Halbkreis gelten als Siegel im Sinne des Abs. 1.

Die Farben und die Flagge der Republik Österreich

§ 3. (1) Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot.

(2) Die Flagge der Republik Österreich besteht aus drei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.

(3) Die Dienstflagge des Bundes entspricht der Flagge der Republik Österreich, weist aber außerdem in ihrer Mitte das Bundeswappen auf, welches gleichmäßig in die beiden roten Streifen hineinreicht.

Das Verhältnis der Höhe der Dienstflagge des Bundes zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Die Zeichnung der Dienstflagge des Bundes ist aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 2 ersichtlich.

(4) Die im Seeschiffahrtsgesetz, BGBl.

Nr. 174/1981, enthaltenen Bestimmungen über die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge)

werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Das Recht zum Führen des Bundeswappens

§ 4. (1) Das Bundeswappen führt im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer es in Ausübung staatlicher Funktionen verwendet.

(2) Das Recht zum Führen des Bundeswappens steht dem Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates,

dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes, den Mitgliedern der Bundesregierung,

den Staatssekretären und den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zu.

(3) Das Recht zum Führen des Bundeswappens steht ferner dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung, den Behörden,

Ämtern, Anstalten und sonstigen Dienststellen des Bundes, den Österreichischen Bundesforsten sowie dem Bundesheer zu; ebenso den Universitäten und Hochschulen einschließlich ihrer Institute, den Fakultäten, den Abteilungen und den besonderen Universitätseinrichtungen, soweit...

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