Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 25. Juli 1952, womit Waren von der Genehmigungspflicht nach dem AHVG. befreit werden.

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. April 1951, BGBl. Nr. 105, über die Regelung des Warenverkehres mit dem Auslande,

in der Fassung der Novelle zu diesem Bundesgesetz vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 113,

wird verordnet:

Artikel 1.

Für die Ausfuhr der in der Anlage angeführten Waren ist eine Genehmigung gemäß

§ 2 Abs. 1 des AHVG. nicht erforderlich.

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit dem 15. September 1952...

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